Sehr geehrte Damen und Herren
Gerne nehmen die Grünen Baselland wie folgt Stellung und bedanken uns für die Einladung zur Vernehmlassung.
Es ist richtig, dass gesetzliche Grundlagen geschaffen werden, damit die neue technische Entwicklung bei der Kriminalitätsbekämpfung auch im Bereich der Gefahrenabwehr und Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hinreichend gesetzlich geregelt wird. Vor allem in diesem Bereich staatlichen Handelns ist aber zu beachten, dass Grundrechtseingriffe gegen nicht beschuldigte Personen und überdies nur für polizeiliche Tätigkeiten zur Verhinderung und Erkennung von Straftaten gesetzlich geregelt werden sollen. Die eigentliche Strafverfolgungstätigkeit der Polizei ist in der Schweizerischen Strafprozessordnung abschliessend geregelt.
Stellt die Polizei strafbare Handlungen fest, so hat sie nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung (Art. 306 f. StPO) zu ermitteln. Bei der Anwendung des Polizeigesetzes im Rahmen der Prävention und der Gefahrenabwehr geht es hingegen um Grundrechtseingriffe zur Verhinderung oder Erkennung von Straftaten, weshalb es hierfür klarer gesetzlicher Grundlagen bedarf, welche restriktive Voraussetzungen sowie eine richterliche Überprüfbarkeit derartiger Massnahmen normieren. Auch ist unter den gegebenen Voraussetzungen eine Mitteilungspflicht gegenüber den betroffenen Personen im Gesetz zu verankern. So ist zum Beispiel der rechtliche Schutz der Betroffenen vor der präventiven Observation mit technischen Überwachungs- und Aufzeichnungsgeräten, der verdeckten Fahndung und der verdeckten Vorermittlung im Bereiche der Gefahrenabwehr mindestens ebenso konsequent zu gewährleisten wie gegenüber Personen bei Vorliegen einer Straftat bzw. bei Vorliegen eines entsprechenden Tatverdachts.
Wir stellen aber fest, dass in der Schweizerischen Strafprozessordnung der rechtliche Schutz der Betroffenen teilweise bedeutend weiter geht als der Regierungsrat mit der vorliegenden Vorlage für das polizeiliche Handeln an der heiklen Schnittstelle zwischen Kriminalprävention und Strafverfolgung vorsehen will, was wir nicht nachvollziehen können.
Im Einzelnen wie folgt:
Zu § 36 (Präventive Observation): Nur die Observation ohne einen konkreten Tatverdacht gegen eine bestimmte (definierte) Zielperson gilt als Vorermittlung im Sinne einer einfachen polizeilichen Beobachtung (präventive Observation) und kann (noch) unter das Polizeirecht fallen. Alles andere fällt unter die Regeln der Strafprozessordnung. Systematische und soweit nur möglich lückenlose Beobachtungen, welche von Anfang an auf einen längeren Zeitraum ausgelegt sind, gelten als strafverfolgende Observationen, welche unter die Schweizerische Strafprozessordnung (Art. 282 ff. StPO) fallen, und dürfen auch von Bild- und Tonaufzeichnungen begleitet werden. Weshalb aber im Rahmen einer präventiven Observation nebst solchen Aufzeichnungen (ohne ein Genehmigungsverfahren und eine Mitteilungspflicht an die Betroffenen) auch der Einsatz von technischen Überwachungsgeräten möglich sein soll, leuchtet nicht ein. Nur der polizeiliche Einsatz von technischen Geräten, die nicht der Beweiserhebung dienen, sondern ausschliesslich als technisches Hilfsmittel zur Unterstützung der präventiven Observation (ohne ein Bewegungsprofil zu erstellen) verwendet werden, um eine Person oder ein Fahrzeug mit genügendem Abstand zu verfolgen oder ein kurzfristig verlorenes Zielfahrzeug wieder unter Kontrolle zu bringen, kann im Rahmen der präventiven Observation (nebst Bild- und Tonaufzeichnungen) erlaubt sein. Dies ist im Gesetz ausdrücklich so festzuhalten. Auch kann es nicht angehen, dass sich die polizeiliche, präventive Observation nicht-öffentlicher Vorgänge auf das Polizeigesetz stützt (auch wenn das Polizeigesetz in diesem Zusammenhang die Bestimmungen in der Strafprozessordnung über den Einsatz von technischen Überwachungsgeräten als sinngemäss anwendbar erklärt [vgl. § 36 Abs. 2 der geltenden Fassung]). Derartige Ermittlungen gehören klarerweise vor dem Hintergrund der Bundeskompetenz zur Rechtssetzung im Bereich des Strafprozesses (Art. 123 Abs. 1 BV) in den Anwendungsbereich der polizeilichen Ermittlungstätigkeit von Art. 306 f. StPO bzw. der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung und sind im Polizeigesetz nicht zu regeln. Die Strafprozessordnung hält im Übrigen mit Art. 280 StPO fest, dass Personen und Sachen nur an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachtet und dabei Bild- und Tonaufzeichnungen gemacht werden dürfen. Vom Einsatz technischer Überwachungsgeräte ist nicht die Rede.
Observationen (wie die verdeckte Fahndung und die verdeckte Vorermittlung) gestützt auf das Polizeigesetz stellen – wie die Observation durch die Polizei im polizeilichen Ermittlungsverfahren nach Art. 282 StPO – eine Beeinträchtigung des Schutzes der Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger dar. Sie bedürfen somit – wie bereits dargelegt – nicht nur einer genügenden gesetzlichen Grundlage, sondern haben darüber hinaus u.a. dem Prinzip der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne (Gründe, Form und Dauer) zu genügen und es sind auch für diese Grundrechteingriffe eine Genehmigungspflicht, ein Beschwerderecht und unter den gegebenen Voraussetzungen eine Mitteilungspflicht (analog der Schweizerischen Strafprozessordnung) vorzusehen.
Wir schlagen deshalb vor, die präventive Observation im § 36 des Polizeigesetzes neu wie folgt zu normieren:
§ 36 (Präventive Observation)
1 Als präventive Observation gilt das planmässig angelegte Beobachten von Personen oder Personenkreisen zur Verhinderung drohender schwerwiegender Straftaten ausserhalb des Geheim- oder Privatbereichs im Sinne von Artikel 179quater StGB. Dabei können Bild- und Tonaufzeichnungen gemacht werden.
2 Technische Mittel zur Feststellung des Standortes von Personen und Sachen dürfen nur observationsbegleitend eingesetzt werden, insbesondere um eine Person oder ein Fahrzeug mit genügendem Abstand zu beobachten und zu verfolgen oder um ein kurzfristig verlorenes Zielfahrzeug wieder unter Kontrolle zu bringen. Es darf kein Bewegungsprofil zu Beweiszwecken erstellt werden.
3 Der Leiter oder die Leiterin der Polizei Basel-Landschaft ordnet die präventive Observation und den Einsatz technischer Mittel im Sinne von Absatz 2 an. Diese Anordnung bedarf der Genehmigung des Präsidiums des Zwangsmassnahmengerichts, wenn sie:
a.            – c. : unverändert (gemäss Vorlage).
4 Für die Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht gilt Artikel 289 StPO und für die Mitteilung der Observation sowie den Rechtsschutz gelten die Artikel 283 StPO und 298 Absatz 3 StPO sinngemäss.
5 Die Daten aus der Observation sind zu löschen oder in ein Strafverfahren zu überführen. Die Löschung richtet sich nach § 45b dieses Gesetzes.
Zu § 45b (Polizeiliche Überwachung des öffentlichen Raums): Problematisch erscheinen auch durch diese Vorlagen legitimierte, nicht hinreichend eingrenzbare Eingriffe bei Versammlungen auf öffentlichem Grund.
Gewalt um der Gewalt willen fällt selbstredend nicht unter dem Bereich der Versammlungs- und Meinungsfreiheit. Versammlungen hingegen, welche ursprünglich friedlich sind, in deren Verlauf es aber zu Gewaltausschreitungen kommt, bleiben aber stets grundrechtsgeschützt, weshalb wir die Absätze 1bis, 2, 3 und 4 in der vorgesehenen Fassung nicht unterstützen können.
Aufzeichnungen im Rahmen einer Überwachung des öffentlichen Raums bei Grossveranstaltungen und Kundgebungen zu Präventionszwecken und zur Gefahrenabwehr, welche eine Identifikation der Personen ermöglichen, sind sofort auszuwerten und danach entweder unwiederbringlich zu löschen oder aber unverzüglich formell und dokumentiert in ein ordentliches Strafverfahren zu überführen. Liegt eine Straftat vor, können die präventiv erfolgten Aufzeichnungen zum Zwecke der Fahndung und als Beweismittel im Strafverfahren verwendet werden. Derartige Überwachungen dürfen nur angeordnet werden, wenn keine weniger eingreifenden Mittel zur Verfügung stehen und sind überdies durch eine Polizeioffizierin oder durch einen Polizeioffizier anzuordnen sowie örtlich und zeitlich zu begrenzen. Dies ist im Gesetz festzuschreiben.
Wir schlagen deshalb vor, die polizeiliche Überwachung des öffentlichen Raums im
§ 45b des Polizeigesetzes wie folgt zu normieren:
 
§ 45b (Polizeiliche Überwachung des öffentlichen Raums)
 
1 unverändert (gemäss Vorlage).
1bis Die Polizei Basel-Landschaft kann zur Ahndung schwerwiegender Straftaten Bild- und Tonaufnahmen machen, die eine Personenidentifikation zulassen.
1ter unverändert (gemäss Vorlage).
2 Die Überwachung ist durch eine Polizeioffizierin oder durch einen Polizeioffizier anzuordnen. Sie darf nur angeordnet werden, wenn keine weniger eingreifenden Mittel zur Verfügung stehen. Sie ist örtlich und zeitlich zu begrenzen.
3 Die Aufzeichnungen und sämtliche Daten sind sofort auszuwerten und nach erfolgter Auswertung entweder unwiederbringlich zu löschen oder unverzüglich in ein ordentliches Strafverfahren zu überführen.
4 Werden die Aufzeichnungen nicht in ein ordentliches Strafverfahren überführt, so sind diese spätestens nach Ablauf von 30 Tagen zu löschen.
5 Liegt eine Straftat vor, können die präventiv erfolgten Aufzeichnungen zum Zwecke der Fahndung und als Beweismittel im Strafverfahren verwendet werden.
Im Weitern zu:
1.            § 7f Absatz 2, § 7i Absatz 1: (keine Einwände)
2.            § 7l (keine Einwände)
3.            § 9 und § 10 Absatz 1: Die nicht hinreichend bestimmte Regelung, wonach der Regierungsrat ausnahmsweise Mitarbeitern polizeiliche Befugnisse übertragen kann, können wir nicht nachvollziehen. Es ist ein abschliessender Katalog vorzusehen und den Polizeianwärterinnen und Polizeianwärtern sind – wenn überhaupt – lediglich eingeschränkte polizeiliche Befugnisse einzuräumen.
4.            § 11 Absatz 1: Bei Pflichtverletzungen, ungenügenden Leistungen während der Ausbildung oder bei einem Verhalten, welches sich nicht mit den Aufgaben der Polizei vereinbaren lässt, kann die Sicherheitsdirektion eine Kündigung auf das Ende des folgenden Monats verfügen. In schweren Fällen ist die sofortige Entlassung möglich.
Absatz 2: „können nach Rücksprache“ ersatzlos streichen.
5.            § 11a (keine Einwände)
6.            § 21a Absatz 1: „wenn nötig“ gestrichen, nichts einzuwenden, jedoch ist im neuen 1bis „falls erforderlich“ einzufügen. Die angehaltene Person kann, falls erforderlich, zur Durchführung der Abklärung auf den Polizeiposten gebracht werden.
7.            § 23 Absatz 2 bbis ist eine reine Blankettnorm und nach unserem Dafürhalten ersatzlos zu streichen. Allenfalls können wir uns mit einer Regelung wie folgt einverstanden erklären: Trifft die Polizei bei einer polizeilichen Tätigkeit konkret auf allfällig strafrechtlich relevante Sachverhalte in Bezug auf schwerwiegende Straftaten, ist jedoch die Sach- und Beweislage nicht derart, dass ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren nach Art. 306 StPO eingeleitet werden kann, so kann eine erkennungsdienstliche Massnahme nach § 23 Polizeigesetz angeordnet werden. Die erkennungsdienstliche Erfassung ist in einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl durch eine Polizeioffizierin oder durch einen Polizeioffizier anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie auch mündlich angeordnet werden. Sie ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen und zu begründen. Die Erkenntnisse daraus sind sofort auszuwerten. Die erkennungsdienstlichen Unterlagen sind nach Ablauf von spätestens 120 Tagen zu vernichten oder in ein ordentliches Strafverfahren zu überführen. Weigert sich die betroffene Person, sich der Anordnung zu unterziehen, so hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung zu treffen. Die Verfügung der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft müssen analog der Bestimmung von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden können.
8.            § 26 Abs. 1 (keine Einwände)
9.            § 26a Abs. 1 (keine Einwände)
10.         § 44a erachten wir im Lichte des Informations- und Datenschutzgesetzes als äusserst heikel.
Die gegenseitige Bekanntgabe von Sach- und Personendaten, einschliesslich besondere Personendaten im Sinne des Informations- und Datenschutzgesetzes, zwischen der Polizei Basel-Landschaft und den öffentlichen Organen von Bund, Kantonen und Gemeinden hat sich nach unserer Auffassung stets nach den §§ 18 ff. des Informations- und Datenschutzgesetzes zu richten. Lediglich zur Verhinderung von schwerwiegenden Straftaten, so zum Beispiel nach den Artikeln 111, 112, 122, 124, 140, 182 bis 185bis, 187 bis 193, 195, 196, 221 StGB könnte eine Pflicht zur Bekanntgabe solcher Daten ungeachtet allfälliger Geheimhaltungspflichten im Gesetz unter ausdrücklicher Nennung der vorgenannten Bestimmungen vorgesehen werden.
§ 44a (neu) Datenaustausch
1 Sachdaten, Personendaten, einschliesslich besondere Personendaten im Sinne des Informations- und Datenschutzgesetzes können zur Verhinderung von schwerwiegenden Straftaten ausgetauscht werden. Der Austausch findet statt im Rahmen der Amts- und Rechthilfepflichten und richtet sich nach den §§ 18 ff. des Informations- und Datenschutzgesetzes.
2 (ersatzlos streichen)
11.          § 44b (keine Einwände)
12.          § 45dbis Hinsichtlich des Einsatzes von Körperkameras haben strenge Anforderungen zu gelten. Insbesondere stellen sich Fragen betreffend den Schutz der Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten, der Einsatztaktik (Deeskalation) und des Umfangs der Dokumentation. Im Einzelfall kaum zu bewältigen sein dürfte die Schwierigkeit eines Ermessensentscheides im konkreten Fall wie auch bei der sich in der Folge stellenden Frage der Beweisverwertung. Deshalb ist im Gesetz der Einsatz von Körperkameras in bestimmten Konstellationen verpflichtend und jeweils unter zwingender Mitteilungspflicht vorzusehen. In den übrigen Fällen ist der Einsatz von Körperkameras ausdrücklich auszuschliessen.
13.          § 45f Absatz 2 und Absatz 3 – Es macht Sinn, dass der Einsatz von Kontrollschildabgleichscanner nicht nur bei Verkehrsfahndungen, sondern auch gezielt zur Verhinderung von schwerwiegenden Straftaten eingesetzt werden kann. Nichtsdestotrotz sind bei reinen Verkehrsfahndungen die automatisch erfassten Daten in den Fällen ohne Übereinstimmung mit einer Datenbank sofort zu löschen. Nur sofern der Einsatz des technischen Überwachungsgeräts das Ziel verfolgt, ein konkret drohendes schwerwiegendes Delikt zu verhindern, dürfen die Daten nach deren automatischen Erfassung nach den Bestimmungen über die Löschung von Videoaufzeichnungen (§ 45e Absatz 3) aufbewahrt werden. Und dies nicht nur „grundsätzlich“, wie in der Vorlage vorgesehen. Ein solcher Einsatz muss durch eine Polizeioffizierin oder einen Polizeioffizier angeordnet und schriftlich begründet werden. Die entsprechenden Bestimmungen der Strafprozessordnung u.a. betreffend das Genehmigungsverfahren (Art. 274 StPO), die Beendigung der Überwachung (Art. 275 StPO), die Verwertbarkeit von Ergebnissen aus nicht genehmigten Überwachungen (Art. 277 StPO) sowie betreffend Mitteilung bei Überführung in ein Strafverfahren (Art. 279 StPO) und Beschwerde (Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO) sind als analog anwendbar zu erklären. Wie in der Vorlage zu Recht ausgeführt, richtet sich der Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten sowie von Kontrollschildabgleichscanner zur Aufklärung begangener Straftaten ausschliesslich nach den einschlägigen Bestimmungen der Strafprozessordnung, welche hierfür strenge Anordnungs- und Genehmigungsvorschriften aufstellt. Es ist nicht einzusehen, weshalb diese Vorschriften ausserhalb eines Strafverfahrens bzw. bei reiner Präventionstätigkeit nicht oder nur eingeschränkt gelten sollen.
Die Streichung in Absatz 2 lit. c des Wortes „konkreten“ ist nicht nachvollziehbar und kann zu Missverständnissen führen. Es geht um konkrete Fahndungsaufträge und nicht um generelle Aufträge der Fahndung.
14.          § 45i (keine Einwände)
15.          § 51a Absatz 1, Absatz 2 – § 52b: (keine Bemerkungen).
Wir bitten Sie, unsere Ausführungen eingehend zu prüfen und in der Weiterentwicklung der Vorlage zu berücksichtigen. Für Fragen und weitere Ausführungen stehen wir gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüsse