Die GRÜNEN Baselland nehmen im folgenden Fragenkatalog Stellung zur Kantonalen Verfassungsinitiative „Für eine kantonale Behindertengleichstellung“ Gegenvorschlag für ein Gesetz des Kantons Basel-Landschaft über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtegesetz BL, BRG BL)

Sind Sie einverstanden mit dem Gegenvorschlag zur Verfassungsinitiative «Für eine kantonale Behindertengleichstellung» und der damit beabsichtigten Stärkung der Behindertenrechte?

Ja

Bemerkungen: Wir begrüssen es sehr und sind der Regierung dankbar, dass die Rechte für Menschen mit einer Behinderung gesetzlich verankert werden.

Befürworten Sie das Rahmengesetz des Kantons Basel-Landschaft über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtegesetz BL, BRG BL)?

Ja

Bemerkungen:

Ad § 4 (Benachteiligungsverbot):

Das Bezeichnen der Verpflichteten auf kantonalrechtlicher Ebene insbesondere der Träger öffentlicher Aufgaben oder Anbieter öffentlich zugänglicher Leistungen erfüllt einen zentralen Aspekt der Behindertengleichstellungsinitiative. Allerdings fehlt eine Bestimmung, welche Menschen ohne Behinderung davor schützt, aufgrund ihres Näheverhältnisses mit Menschen mit Behinderungen benachteiligt zu werden. Ein solcher Schutz wurde etwa im Rahmen des EU-Rechts vom EuGH anerkannt (discrimination by association) und sollte entsprechend eingefügt werden.

Ad § 6 (Zugänglichkeit und Kommunikation):

Der Artikel regelt die berechtigten Ansprüche und verdeutlicht die Vielschichtigkeit von Zugänglichkeit, dass diese nicht nur gebaut, sondern auch organisiert sein muss. Dies gilt insbesondere für die bezeichneten Aspekte in Absatz 3 in Bezug auf die adressatengerechte Kommunikation wie die Gebärdensprache oder die Leichte Sprache. Gerade letztere kann im Sinne der bürgernahen Kommunikation über die durch das Gesetz berechtigte Anspruchsgruppe hinaus gesellschaftlichen Nutzen erbringen. Allerdings ist kein inhaltlicher Grund ersichtlich, weshalb die Gemeinden in Absatz 3 und 4 weniger weitgehend verpflichtet werden sollen als der Kanton.

Wir teilen die Ansicht des Behindertenforums und finden, dass die Anforderungen an die Gemeinden in gleicher Weise umschrieben werden sollen, wie sie im Entwurf für den Kanton formuliert werden.

Ad§ 8 (Rechtsansprüche):

Die Möglichkeit der gerichtlichen Durchsetzung von Rechtsansprüchen ist durch die allgemeinen Rechtsgrundlagen des öffentlichen Rechts gegeben, die Präzisierungen in §8 regeln die Detailfragen etwa, wenn auf Grund von Unverhältnismässigkeit keine Durchsetzung möglich ist, aber dennoch eine Benachteiligung besteht. Zudem ist Absatz 2 dieser Bestimmung zu streichen. Anspruch und Verpflichtung sind zwei Seiten derselben Medaille und nicht voneinander getrennt zu betrachten.

Ad § 14 (Aufgaben Anlaufstelle):

Die Aufgaben sind breit angelegt, was der Aufgabe gerecht wird. Gegenüber der Regierung kann die Anlaufstellen Empfehlungen aussprechen. Es wäre allerdings wünschenswert, wenn gemäss Berichterstattung an die Regierung beanstandete Umstände im Wiederholungsfall per Weisungsrecht geklärt werden können.

Ad § 15 (Aufgaben Anlaufstelle):

Gegenüber Dienststellen kann die Anlaufstelle Empfehlungen aussprechen. Es wäre wünschenswert, wenn sie zu den vorzuschlagenden Verwaltungshandlungen nicht nur Empfehlungen, sondern auch Weisungen erlassen kann.

Mobilität: Befürworten Sie das Gesetz über Beiträge an Fahrdienste für mobilitäts-eingeschränkte Personen (Fahrdienstgesetz)?

Ja

Bemerkungen: Wir begrüssen es sehr, dass für die Behindertenfahrdienste eine Rechtsgrundlage geschaffen wird. Einzig der Punkt des Einkommens- und Vermögensbezuges bei der Fahr-berechtigung ist weiterhin störend. Bereits der Selbstbehalt bei Kostenbeteiligung durch den Kanton ist im Verhältnis zu den Kosten bei Benutzung des ÖVs hoch (vgl. LRV S. 27, 3. Abschnitt). Diese Regelung führt in vielen Einzelfällen auf Grund eines Eigenheimbesitzes beim Vermögen zu einem Kostenbeteiligungsausschluss. Bei normalem oder bescheidenem Haushaltseinkommen (oft nur IV- oder/und AHV-Renten) sind die Vollkosten für die Behindertenfahrdienste erheblich und wirken gegenüber anderen Betroffenen diskriminierend. Die neue Gesetzgebung sollte zum Anlass genommen werden, sich von dieser Regelung zu verabschieden. Im Weiteren ist das Senken der Selbstbehalte in Verbindung mit der Erhöhung der Fahrtenkontingente (vgl. LRV S. 27, 3. Abschnitt) ein wichtiger Schritt in Richtung diskriminierungsfreie Teilhabe von mobilitätsbehinderten Menschen und daher ebenfalls sehr zu begrüssen.

Politische Rechte: Befürworten Sie die Änderung des Gesetzes über die politischen Rechte (SGS 120)?

Ja

Arbeit: Befürworten Sie die Änderung des Gesetzes über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz, SGS 150)?

Ja

Bemerkungen: Arbeit ist ein zentraler Aspekt der gesellschaftlichen Teilhabe und der Behindertengleichstellungsinitiative. Diese Änderungen sind daher im Sinne einer zeitgemässen und kohärenten Umsetzung der Behindertenrechte im Kanton sehr zu begrüssen. Allerdings sollte bei § 28 darauf verzichtet werden, dass das Arbeitsverhältnis gekündigt und dann zugunsten einer Modifikation des bestehenden Arbeitsverhältnisses neu geschlossen wird. Zudem ist die Weiterbeschäftigung nicht auf die gleiche Dienststelle zu beschränken, sondern auf die ganze Kantonsverwaltung auszudehnen.

Kommunikation: Befürworten Sie die Änderungen des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG, SGS 62) sowie des Gesetzes über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (noch nicht in Kraft)?

Ja

 Verfahrensrecht: Befürworten Sie die Änderungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL, SGS 175) sowie der Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO, SGS 271)?

Ja

Sicherheit: Befürworten Sie die Änderung des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB, SGS 211)?

Ja

Bauen: Befürworten Sie die Änderung des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG, SGS 400)?

Nein

Bemerkungen: Der geänderte § 108 entspricht in verschiedener Hinsicht noch nicht den Intentionen der Behindertengleichstellungsinitiative. Im Einzelnen geht es um die folgenden Punkte:

108 Abs. 1: Dass sich Bauträger und Baubehörden an den ständischen Normen zum Hindernisfreien Bauen orientieren ist – auch wenn so vorgesehen – nicht einfach gegeben. Aus diesem Grund ist eine rechtliche Verankerung der SIA-Norm 500 zum hindernisfreuen Bauen im Baugesetz notwendig.

108 Abs. 2: Der Schwellenwert von sieben Wohnungen bei Mehrfamilienhäusern ist vergleichsweise hoch, sind doch Mehrfamilienhäuser in dieser Grössenordnung überwiegend nur in eher städtischen Kontexten vorhanden. Andere ländliche Kantone wie etwa der Aargau setzen die Norm ab vier Wohnungen an. Weiter würden sich bei einer rechtlichen Verankerung der SIA-Norm 500 Präzisierungen wie etwa jene zu den topografischen Verhältnissen erübrigen.

108 Abs. 3: Die aktuelle Gesetzesfassung verlangt keine Mindestanzahl von Arbeitsplätzen, sondern gilt generell für alle Bauten mit Arbeitsplätzen. Diese Bestimmung soll nun dahingehend revidiert werden, dass nur noch Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen erfasst werden. Wie in der LRV ausgeführt, entspreche dies schon heute «gefestigter und unstrittiger Praxis», dass nur Bauten mit mehr als 50 Arbeitsplätzen die Anforderungen an das hindernisfreie Bauen erfüllen müssten. Eine solche Praxis widerspricht aber ganz klar dem Wortlaut der heutigen Bestimmung. Mit der Revision wird daher die heutige – vermutlich rechtswidrige – Praxis zum Gesetz gemacht und die Voraussetzung hinsichtlich des behindertengerechten Bauens verschlechtert. Im Rahmen der Umsetzung und Stärkung von Behindertenrechten sind Verschlechterungen zur bestehenden Rechtsgrundlage nicht hinzunehmen.

Kultur: Befürworten Sie die Änderung des Gesetzes über die Kultur-förderung (KFG BL, SGS 600)?

Ja

Bildung: Befürworten Sie die Änderung des Bildungsgesetzes (SGS 640)?

Ja