Stellungnahme: Änderung des Strassengesetzes; § 34 Bushaltestellen
Sehr geehrte Damen und Herren
Gerne nehmen die Grünen Baselland wie folgt Stellung und bedanken uns für die Einladung zur Vernehmlassung.
Vorbemerkung
Vor mehr als 8 Jahren wurden drei Vorstösse überwiesen, welche eine Änderung des § 34 des Strassengesetzes verlangten. Es ist absolut unverständlich und stossend, dass diese Vorlage erst jetzt ausgearbeitet worden ist. In der Zwischenzeit wurden 20 neue Bushaltestellen nach der alten Regelung erstellt, was die Gemeinden insgesamt rund eine Million Franken kostete. Oberwil zum Beispiel bezahlte mehr als CHF 200’000 für die Bushaltestelle beim Gymnasium, welche sogar ausserhalb des Siedlungsgebietes der Gemeinde liegt.
Die überwiesene Motion 2010/162 verlangt klar, dass der Kanton für die Erstellungskosten aller Bushaltestellen von Buslinien gemäss GLA aufkommt, ungeachtet davon ob sich diese auf Kantonsstrassen oder Gemeindestrassen befinden. Dieser Auftrag wird durch die vorliegende Lösung nicht erfüllt.
Allgemeines
Die Neuregelung des Finanzausgleichs (NFA) (in Kraft seit 1.1.2010) hatte zum Ziel Aufgaben und Kostentragung zwischen Kanton und Gemeinden konsequenter zu regeln und so das Prinzip von „Wer zahlt, befiehlt“ resp. im Umkehrschluss „Wer befiehlt, der zahlt“ umzusetzen.
In der Vorlage zum NFA (Seite 9) stand, dass aus Sicht der Aufgabenteilung der Verkehr eine regionale Aufgabe ist. Zwar profitierten die Gemeinden vom Angebot, im Vordergrund steht jedoch die regionale Versorgung des Kantons und über die Kantonsgrenze hinweg mit einem öffentlichen Verkehrsnetz.
Aus diesem Grund wurde das Gesetz über den öffentlichen Verkehr geändert. Die Gemeindebeiträge an die Kosten des öffentlichen Verkehrs wurden generell aufgehoben (alt§§8 bis 10 öVG). Nur noch Gemeindewünsche, welche über den vom Landrat beschlossenen, generellen Leistungsauftrag hinausgehen, sollen von diesen allein finanziert werden (S. 24). Dass auch im Strassengesetz ein § bestand, welcher Gemeindebeiträge an Bushaltestellen regelte, wurde schlicht und einfach vergessen, wie auch den Vorstössen aus dem Landrat zu entnehmen ist.
Die vorgeschlagene Lösung ist demgegenüber halbherzig, resp. erfüllt die beabsichtigte klare Trennung der Aufgaben von Kanton und Gemeinden nicht. Wir lehnen sie ab und schlagen die Lösungsalternative Ziff. 3.2.1 der Vorlage vor:
Der Kanton soll als Träger und Besteller des öffentlichen Verkehrs auch für die Infrastruktur der Bushaltestellen aufkommen, unabhängig davon, wer Eigentümer der Strasse ist (Gemeinde oder Kanton). Aus Praktikabilitätsgründen können wir uns vorstellen, dass Möblierung und betrieblicher Unterhalt der Ausstiegs-/Wartefläche analog zu heute von der Gemeinde übernommen wird.
Begründung:
- Der öffentliche Regionalverkehr ist eine übergeordnete Aufgabe. Ob eine Buslinie über eine Kantonsstrasse oder eine Gemeindestrasse führt, sagt noch nichts darüber aus, ob diese Haltestellen nun eher den Einwohnern der Gemeinde oder der regionalen Mobilität dienen. Der Regierungsrat will Kriterien definieren, welche Bushaltestellen an Gemeindestrassen sogenannt kantonale Bedeutung haben. Wir erachten dies als eine unbefriedigende Lösung, welche wiederum zu Ungleichbehandlung von Gemeinden führen wird.
- Haltestellen an Gemeindestrassen verursachen–auch gemäss Aussage der Vorlage Seite 11- in der Regel relativ geringe Kosten, da dort eher ein tiefes Verkehrsaufkommen besteht. Die zusätzlichen Kosten sind folglich für den Kanton nicht hoch. Dafür ist die Regelung klar und einfach.
- Grosse Kosten sind noch zu erwarten infolge der Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes. Dies ist eine kantonale Vollzugsaufgabe. Der Kanton definiert, mit welchen Massnahmen (Infrastruktur, betrieblich) diesem Gesetz Genüge getan werden soll. Er soll deshalb auch für die Kosten des Umbaus von Bushaltestellen aufkommen, falls diese an Gemeindestrassen liegen. Können diese gemeinsam mit Unterhaltsarbeiten der Gemeinde koordiniert werden, wird der Kostenteiler gemeinsam vereinbart.
- Ob ein Wetterschutz durch eine Überdachung notwendig ist, soll einem kantonalen Standard entsprechen (z.B. Kriterien wie Anzahl Einsteiger, Wetterexposition, Kursintervalle) und nicht von der Finanzkraft einer Gemeinde abhängen.
- Möblierung und Reinigung, Leerung der Papierkörbe, Winterdienst sind sinnvollerweise wie bis anhin den Gemeinden zu überlassen. Diese können mit effizienter Ausführung dank Ortskenntnis auch massgebend zur Sauberkeit und zur Prävention von Vandalismus beitragen.
- Ganz allgemein geht die Vorlage von einer veralteten Vorstellung betreffend Mobilität aus:
Die Aussage, dass bei Umsteigehaltestellen vorwiegend Personen Busse besteigen, welche nicht in der Standortgemeinde wohnen, ist schlicht unhaltbar.
Ebenso die Vorstellung, dass eine Bushaltestelle an einer Gemeindestrasse nur den Einwohnern des angrenzenden Quartiers dient. Wer einen Bus besteigt, fährt in der Regel eine gewisse Distanz, was bereits wieder regionalen Charakter hat.
Die heutige Wirtschafts- und Arbeitswelt verlangt genauso wie die
Regionalisierung von Schulstandorten von jedermann flexibles mobiles Verhalten. Wohnort, Arbeitsort, Kinderbetreuungsort, Freizeitort, etc. sind verschieden und ändern sich immer wieder. Hier Gemeinden an Infrastrukturkosten tragen zu lassen, nur weil eine Buslinie durch eine Gemeindestrasse führt (z.B. Linien 61 und 64), macht das Ganze kompliziert und erfüllt die Aufträge der Vorstösse des Landrates nicht.
Antrag:
Wir beantragen, dass die Lösung, welche gemäss Vorlage für „Umsteigehaltestellen“ vorgesehen ist, generell für alle Bushaltestellen des öV’s gemäss GLA gelten soll.
Sie entspricht der Forderung der parlamentarischen Vorstösse.
Sie ist einfach.
Mehrkosten sind relativ bescheiden.
Entscheidkompetenz und Finanzierung sind beim Kanton.
Alle Gemeinden werden gleich behandelt.
Der Fehler, welcher bei Erlass des NFA begangen wurde, wird endlich korrigiert.
Vorschlag § 34 Strassengesetz (neu):
Bushaltestellen
Abs. 1Die Kosten von Bushaltestellen (Haltestelle für Linienbusse gemäss Generellem Leistungsauftrag; ohne Fernbusse etc.) werden vom Kanton getragen (Neuerstellung, Umbau, Ausbau, baulicher Unterhalt).
Abs. 2 Die Kosten für die Möblierung (exkl. Überdachung) und betrieblichen Unterhalt werden von der Standortgemeinde getragen.
Abs. 3 Bushaltestellen von Ortsbuslinien, welche nicht im GLA enthalten sind, werden vollumfänglich von der Standortgemeinde bezahlt. Werden Bushaltestellen gemäss Abs. 1 benützt, kann der Kanton eine verhältnismässige Beteiligung an den Kosten verlangen.“
Wir bitten Sie, unsere Ausführungen eingehend zu prüfen und in der Weiterentwicklung der Vorlage zu berücksichtigen. Für Fragen und weitere Ausführungen stehen wir gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüsse