Gemeinsame Stellungnahme Grüne BL und junges grünes bündnis
Stellungnahme: Entwurf der Landratsvorlage zur Änderung des Bildungsgesetzes betreffend Aufnahme einer Meldepflicht bei Integrationsproblemen
 
Sehr geehrte Damen und Herren
Gerne nehmen die Grünen Baselland wie folgt Stellung und bedanken uns für die Einladung zur Vernehmlassung.
Die Grünen lehnen die vorliegenden Änderungen im Bildungsgesetz und in der Verfassung ab. Die Vorlage ist weder nötig noch hilfreich, die heutige Gesetzgebung ausreichend und dienlich.
Die Grünen unterstützen klar alle Bemühungen zur Integration von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund. Die vorgeschlagenen Änderungen des Bildungsgesetzes lassen aber kaum unterstützende Integrationsbemühungen erkennen, sondern zielen auf die „Anzeige“ von mutmasslichen Integrationsdefiziten. Die bestrafende Grundtendenz der Vorlage birgt  unerwünschte, teilweise gefährliche Folgen, ist weder nötig noch zielführend und auch nicht verfassungskonform.
Zu den einzelnen Paragraphen
Verfassung
§ 20 Persönliche Pflichten (bisher)
Jeder hat die Pflichten zu erfüllen, die ihm die Rechtsordnung des Bundes, des Kantons und der Gemeinde auferlegt.
§ 20 Abs. 2 (neu)
2 Weltanschauliche Auffassungen und religiöse Vorschriften entbinden nicht von der Erfüllung bürgerlicher Pflichten.
Der neue § 20 Abs. 2 ist unnötig: Bereits der heutige § 20 macht die Erfüllung der persönlichen Pflichten obligatorisch und genügt zusammen mit dem bestehenden Bildungsgesetz als Grundlage, um die Rechtsordnung einzufordern.
Die Einforderung bestimmter Rituale als bürgerlicher Pflicht wie der Händedruck in der Schule lässt diese Formulierung zwar offen, steht aber als Ziel hinter der Verfassungsänderung. Begrüssungsrituale sind dem stetigen gesellschaftlichen Wandel unterworfen und werden auch in der Bevölkerung ohne Migrationshintergrund in unserer individualisierten Gesellschaft sehr unterschiedlich praktiziert. Sie sind also keineswegs bürgerliche Pflicht im Sinn einer rechtlich einforderbaren Verhaltensweise.
 
Die Frage des Vorrangs staatlichen Rechts vor religiösen Vorschriften ist heute unbestritten. Die Grundrechte haben aber weiterhin oder erst recht ihre Gültigkeit. Eingriffe in Grundrechte werden in Art. 36 BV geregelt, sie unterstünden also auch weiterhin diesem übergeordneten Recht.
Auf die Änderung ist zu verzichten.
 
Gesetz
§ 5 Abs. 1bis (neu) Die Schulleitung ist verpflichtet, wesentliche Probleme im Zusammenhang mit der Integration ausländischer Schülerinnen und Schüler der kantonalen Ausländerbehörde zu melden.
Der neue Absatz birgt die Gefahr von Denunziation. Ausserdem entzieht er der Schule Möglichkeiten, in pädagogischer Eigenverantwortung zu handeln, um das Vertrauensverhältnis zwischen Schule, Eltern und Kindern zu fördern und bei Integrationsfragen konstruktive Dialoge und Lösungen zu suchen. So kann zum Beispiel Respekt vor einer Lehrperson in unterschiedlicher Art und Weise bekundet werden.
Der neue Absatz unterscheidet zudem zwischen SchülerInnen mit Schweizer Pass und solchen ohne. Den Unterricht störende Schweizer Kinder bleiben «normale Störer», wohingegen «ausländische Störer» der Ausländerbehörde gemeldet werden müssen. Diese offensichtliche Diskriminierung ist höchst fragwürdig und wird von den Grünen als verfassungswidrig beurteilt.
Auf die Änderung ist ersatzlos zu verzichten.
 
§ 10 Abs. 1 1 Für folgende Bildungs-, Beratungs- und Betreuungsangebote und Unterrichtsmittel können die Einwohnergemeinden und der Kanton Kostenbeiträge erheben:
a bis (neu) den Besuch besonderer Programme ausserhalb des Unterrichts im Rahmen von Disziplinarmassnahmen;
Dieser Paragraph öffnet Tür und Tor (speziell im Rahmen der übrigen vorgeschlagenen Gesetzesänderungen) für eine verfassungswidrige Diskriminierung von Kindern und Jugendlichen und kann die Einschulung von Sans-Papiers-Kindern durch Denunziation gefährden.
Auf die Änderung ist ersatzlos zu verzichten.
 
§ 64 Abs. 1 1 (bisher) Die Schülerinnen und Schüler
b. tragen mit ihrem Verhalten zum Erfolg des Unterrichts sowie der Klassen- und Schulgemeinschaft bei;
d. halten die Weisungen der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Schulbehörden ein und tragen zu Material und Einrichtung Sorge.
 
§ 64 Abs. 1 1 (neu) Die Schülerinnen und Schüler
b. (geändert) tragen mit ihrem Verhalten zum Erfolg des Unterrichts sowie der Klassen- und Schulgemeinschaft bei und achten dabei die hiesigen gesellschaftlichen Werte;
Die Definition der «hiesigen gesellschaftlichen Werte» bleibt offen. Diese Formulierung in einem Gesetzestext lässt grundlegende Kenntnisse im Bereich von Ethik und Recht vermissen. Die unterschiedlichen Ebenen der Werte, der Normen bzw. Rituale (normative und nicht normative, welche diese Werte zum Ausdruck bringen) und die Ebene des Rechts (welche bestimmte Verhaltensweisen als Norm verbindlich einfordert) scheinen in ihrer Differenzierung unbekannt. Mit dieser Formulierung bleibt es den Gerichten überlassen, diesen diffusen Begriff zu interpretieren. Der Paragraph ist in keiner Weise rechtstauglich.
Auf die Änderung ist ersatzlos zu verzichten.
 
d. (geändert) halten die Weisungen der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Schulbehörden ein, nehmen an hiesig gängigen Ritualen wie namentlich dem Handschlag, sofern er eingefordert wird, teil und tragen zu Material und Einrichtung Sorge.
Die Begriffe «hiesig, gängig» sind dem gesellschaftlichen Wandel unterworfen und milieuabhängig. Eine Einforderung des Handschlagobligatoriums kann aus pädagogischen Gründen unterschiedlich bewertet werden. Die Tatsache, dass er als Begrüssungsritual situativ unterschiedlich gehandhabt werden kann, zeigt, dass es sich hier um einen Brauch handelt, der zwar verbreitet ist, aber in einer freien Gesellschaft nicht auf die Stufe einer Gesetzespflicht gehoben werden kann. Juristisch ist dieser Paragraph genauso wie §64 b. neu untauglich.
Die Änderung ist auch unnötig, weil bereits heute die gesetzlichen Grundlagen existieren, um in bestimmten Fällen den Willen einer Schulbehörde durchsetzen zu können. [1]
Das Handschlag-Obligatorium wird mit der vorgeschlagenen Änderung ausserdem abhängig gemacht von dessen Einforderung. Die Anwendung des Gesetzes läge damit im Ermessen einer einzelnen Person (Lehrperson/Gemeinde/Schulbehörde). Das führt zu massiver Rechtsungleichheit. Es ist unvorstellbar, wie dieser Passus mit der Bundesverfassung sowie mit der Kantonsverfassung in Einklang zu bringen ist. Dies bedeutet einen Verstoss gegen die Bundesverfassung und ihrem Rechtsgleichheitsgebot in Art. 8 Abs. 1 BV.
Auf die Änderung ist ersatzlos zu verzichten.
 
§ 69 Abs. 1 1 Die Erziehungsberechtigten
d. halten ihre Kinder an, die Regeln und Weisungen der Schule einzuhalten und den Unterricht lückenlos zu besuchen.
d. (geändert) halten ihre Kinder an, die Regeln und Weisungen der Schule unter Berücksichtigung der hiesigen gesellschaftlichen Werte und Rituale einzuhalten und den Unterricht lückenlos zu besuchen.
Zu der Forderung nach der Einhaltung von Werten und Ritualen siehe Kommentare zu §64 Abs. 11b. und d.
Auf die Änderung ist ersatzlos zu verzichten.
Folgen der Vorlage
Schulen handeln stets in Spannungsfeldern von Standards und Vielfalt, individueller Förderung und gesellschaftspolitischen Anforderungen. Diese Spannungsfelder erfordern pädagogische Kompetenz und situationsabhängige Lösungen. Gute Schulen sind daran interessiert, ihre Pädagogik und Tragfähigkeit möglichst eigenständig vor Ort weiter zu entwickeln, um auch neuen und ungewohnten Situationen souverän und chancenreich gewachsen zu sein. Dass die Meldepflicht sich speziell auf „Probleme im Zusammenhang mit der Integration ausländischer Schülerinnen und Schüler“ bezieht, verleiht diesem Antrag auf eine Gesetzesänderung einen pädagogisch fragwürdigen und sozial diskriminierenden Charakter. Kinder haben ein Recht auf Bildung. Die Integration von Kindern aus verschiedenen Nationen und Kulturen ist eine Aufgabe und Chance für alle Kinder, auch für jene ohne Migrationshintergrund. Dieser Reichtum an Erfahrungen, der in einer Klasse zusammenkommt, ist ein Gewinn für alle SchülerInnen.
 
Die neuen Gesetzesartikel 64b, 64d und 69b bringen, im Gegensatz zu kompetenter Unterstützung für die Schulen keine Klärung in schwierigen Situationen, sondern sind geneigt, langwierige juristische Probleme zu verursachen, die den Unterricht im Klassenverband belasten und allen Beteiligten schaden.
Ein anderer Ansatz
Gute Schulen wollen und können mit Vielfalt sowohl bei Schülerinnen und Schülern als auch bei den Erwachsen (Lehr- und Betreuungspersonen, Personal für spezielle Aufgaben, Eltern) so umgehen, dass alle sich mit ihren Stärken und Schwächen konstruktiv für sich und die andern einbringen können und alle ihren individuell bestmöglichen Erfolg erleben. Eine Gesellschaft oder Schule, die ihren Fokus defensiv auf Integration als Problem einstellt, anstatt dabei professionell auf Vielfalt als Chance und Herausforderung setzt, kann das Potenzial, das in jedem Menschen steckt, nicht nützlich zur Entfaltung bringen.
 
In ähnlichen Schwierigkeiten, wie sie sich zum Teil aktuell an Baselbieter Schulen manifestieren, wurde ab 2005 im Kanton Basel-Stadt ein Netzwerk der Fachstellen entwickelt, die für alle ca. 60 Schulen und 150 Kindergärten in schwierigen Situationen auf Anfrage Support leisten. Dies geschieht auf verbindlicher Basis und zeitnah, aber so, dass die Schulen ihre Souveränität wahren, und ihre pädagogische Qualität eigenständig verantwortlich weiter entwickeln können. Der Support für die Schulen ist unter diesen Fachstellen abgestimmt, wird vom Kanton koordiniert und aktuell gehalten. Dieses Modell ist von anderen Kantonen und Städten und in anderen Ländern nach Bedarf und den Möglichkeiten vor Ort adaptiert worden. Verschriftlicht ist dieses Basler Netzwerk im Katalog «Support in schwierigen (Schul-)Situationen» [2]
 
Literaturverzeichnis
[1]
B. Stab Recht, „baselland.ch,“ 14 4 2016. [Online]. Available: https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/direktionen/sicherheitsdirektion/medienmitteilungen/verweigerter-handedruck-an-schule-therwil/downloads/haendedruck_rechtsabklaerung.pdf. [Zugriff am 31 1 2017].
[2]
E. d. K. Basel-Stadt, „www.edubs.ch,“ Januar 2013. [Online]. Available: https://www.edubs.ch/publikationen/broschueren/dokumentenablage/support-in-schwierigen-schul-situationen. [Zugriff am 1 Februar 2017].
Wir bitten Sie, unsere Ausführungen eingehend zu prüfen und auf die Vorlage ersatzlos zu verzichten. Für Fragen und weitere Ausführungen stehen wir gerne zur Verfügung.