Stellungnahme betreffend Anpassung des Raumplanungs- und Baugesetzes an die Teilrevision des Bundesgesetzes über die Raumplanung
Stellungnahme betreffend Anpassung des Raumplanungs- und Baugesetzes an die Teilrevision vom 15. Juni 2012 des Bundesgesetzes über die Raumplanung
Sehr geehrte Damen und Herren
Gerne nehmen die Grünen Baselland wie folgt Stellung zur Anpassung des Raumplanungs- und Baugesetzes und bedanken uns für die Einladung zur Vernehmlassung.
1. Allgemeine Bemerkungen
Der Kanton ist verpflichtet, Richtplan und Gesetz aufgrund des revidierten eidgenössischen Gesetzes anzupassen. Voraussetzung dabei sind Siedlungsentwicklung nach Innen (Schonen des Nichtsiedlungsgebietes), qualitative Umsetzung der Innenverdichtung und Abstimmung von Siedlung und Verkehr.
Seit den 60er-Jahren gab es im Kanton BL – wie in der ganzen Schweiz – einen noch nie dagewesenen Bauboom. Das Ergebnis dieses teils unkontrollierten Wachsens in die Fläche führte zu mehreren Volksentscheiden. Künftig soll das Nichtsiedlungsgebiet geschont und stattdessen mittels Innenverdichtung ein weiteres Wachstum ermöglicht werden.
Dort wo bereits Nutzungsziffern erhöht worden sind, ersetzen oft in die Umgebung schlecht eingepasste Mehrfamilienhäuser in die Jahre gekommene kleinere Einfamilienhäuser mit alten baumbestandenen Gärten. Diese Entwicklung schreitet rasant fort und zerstört gewachsene Quartiere. Dementsprechend schwindet die Akzeptanz des verdichteten Bauens. Hier ist der Kanton gefordert. Wird die Chance heute genutzt, können Mehrwerte geschaffen, Defizite behoben und Qualitäten gesichert werden:
Solche Mehrwerte können so zusammengefasst werden:
Mehrwerte für Bauherrschaft
· höhere Nutzflächen
· höhere Flexibilität bei Massvorschriften
· effiziente und wirtschaftliche Erschliessung
Mehrwerte für Bewohnerschaft / Quartier
· gutes Gesamtkonzept und hohe Wohnqualität
· Freiraumgestaltung und Nutzungen im Quartierinteresse
· verbesserte Erschliessung
Mehrwerte für Gesellschaft / Umwelt / Wirtschaft
· zusätzliches Wohnungsangebot
· Steuereinnahmen
· Effizienz der bestehenden Infrastruktur
· effiziente Energielösungen
· Nachhaltigkeit
Diese Ziele werden mit der Vernehmlassungsvorlage nicht erreicht.
Hauptkritik:
· Abschaffung des fakultativen Referendums für Richtplan
· Keine allgemeine Lockerung der Parkplatzpflicht bei verdichtetem Bauen
· Keine Abstimmung der Innenentwicklung und der Baulandreserven über die Kantonsgrenze hinaus (z.B. Dornach/Arlesheim)
· Keine Gesetzesanpassungen welche für qualitative Innenverdichtung sorgen
· Unrealistischer Vorschlag zur Baulandverflüssigung.
· Zu zentralistische Vorschriften für Hochhäuser
2. § 11 Abs. 3 Verfahren
Das fakultative Referendum beim Richtplan macht Sinn. Es ermöglich zu einem frühen Zeitpunkt eine demokratische Kontrolle der Akzeptanz. Opposition zu einem späteren Zeitpunkt (Nutzungsplanung, Finanzreferendum), welche erfolgreich ist, hat zur Folge, dass bereits grosse Kosten entstanden sind. Seit 1997 wurde der Richtplan nur zweimal (kürzlich) abgelehnt. Dies wegen fehlendem „Gespür“ der Regierenden. Auf kommunaler Ebene gibt es das fakultative Referendum beim kommunalen Richtplan auch.
Antrag: § 11 Abs. 3 nicht aufheben. (auf S. 16 der Vorlage steht Absatz 5. Das ist wohl ein Fehler?)
3. § 18 Abs. 4bis Zonenpläne und Zonenreglemente
Grundsätzlich begrüssen wir die Kompetenzerteilung an die Gemeinden. Innenverdichtung kann nur lokal und unter Einbezug der betroffenen Grundeigentümer die hohen Qualitätsansprüche erfüllen. Allerdings ist es kaum notwendig eine Mindestnutzung kantonal vorzuschreiben; es schadet allerdings auch kaum. Verdichtung findet dort statt, wo Bauland teuer ist. Uns ist kein Beispiel bekannt, wo nicht dicht, d.h. mindestens das zulässige Volumen gebaut wurde. Eher wurde mit Quartierplänen und Bauen nach einheitlichem Plan eine noch höhere Nutzung angestrebt. Falls man „nur“ 50% verlangt und tatsächlich nur dieses Minimum ausgenutzt wird, wird das Grundstück für die Lebensdauer der Baute weiterhin unternutzt sein. Fazit: Lieber zuwarten, bis der Wille zum Bauen da ist und dann richtig verdichten.
Antrag: Die Mindestnutzung auf 80% erhöhen oder die Bestimmung weglassen.
4. § 52 b Baulandverflüssigung
Der Vorschlag der Regierung wird bereits öffentlich vehement kritisiert und bekämpft. Er ist absolut chancenlos. Allerdings kann es durchaus Beispiele geben, in welchen eine Pflicht zum Bauen sinnvoll ist. Ein gutes Beispiel gibt es in Oberwil. Die Gemeindeversammlung hatte einen Quartierplan erlassen und diesen etappiert. Nun wurde die dritte Phase nie umgesetzt, obwohl der Endzustand für die Gemeinde weiterhin ein grosses Anliegen ist. Der vorgesehene Dorfplatz (dank unterirdischem Parkhaus) wird von der Grundeigentümerin (COOP) einfach nicht realisiert, weil die oberirdischen Parkplätze von den Kunden geschätzt werden. Für diesen Fall wäre eine gute kantonale Vorschrift nützlich. Die meisten Kantone kennen eine solche. Der Kanton soll die Kompetenz zur Anordnung einer Bauverpflichtung bei öffentlichem Interesse vollständig den Gemeinden übertragen, einerseits was die Fristen und andererseits was die Sanktionen betrifft. Die Gemeinden können dann wählen, ob sie das Kaufrecht wahrnehmen wollen (das ist in vielen Kantonen so geregelt) oder sie können eine Lenkungsabgabe auf Basis des Verkehrswertes erheben (z.B. Kanton Bern). Diese Regelung muss auch auf Quartierpläne anwendbar sein.
Antrag: Es ist eine brauchbare Regelung zur Baulandverflüssigung bei öffentlichem Interesse zu schaffen und die Kompetenz an die Gemeinden zu delegieren.
5. § 52c Hochhäuser
Standorte für Hochhäuser sollen nicht auf jene, welche im Richtplan aufgeführt sind beschränkt werden. Wichtig ist das Vorliegen eines überkommunalen Konzeptes.
Gerade bei Hochhäusern müsste unbedingt ein Verkehrsgutachten zeigen, wie der zusätzliche Verkehr bewältigt wird (Anzahl Parkplätze, Langsamverkehr, Freiflächen, Gemeinschaftsflächen,…). Die Reduktion auf das Problem Schattenwurf und Gestaltung greift zu kurz.
Antrag: § 52 c Abs. 2 ist zu streichen.
Der Paragraf ist zu ergänzen (überkommunales Konzept, Verkehrsgutachten)
6. § 52d Erweiterung von Arbeitszonen über das Siedlungsgebiet hinaus
Eine Möglichkeit Gewerbe- oder Industriezonen über das Siedlungsgebiet hinaus zu erweitern ist unnötig. Das im Richtplan begrenzte Siedlungsgebiet ist zu respektieren.
Antrag: Dieser Paragraf ist zu streichen.
7. § 52e Überkommunale Abstimmung bei Neueinzonungen
Zur Umsetzung der qualitativen Innverdichtung sind regionale Raumkonzepte erforderlich. Diese können auch über die Kantonsgrenze hinausgehen wie die Beispiele in der Birsstadt oder im Leimental zeigen. Die „überkommunale Abstimmung“ muss folglich weit mehr als nur eine Zustimmungserklärung der Nachbargemeinde sein. Diese in der Vorlage enthaltene Minimallösung ist unbrauchbar.
Antrag: Anstelle einer Genehmigung sind regionale Raumkonzepte zu verlangen.
8. Abschreibung der Vorstösse
Zur Verdichtung muss in den Zonenplänen der Gemeinden zuerst die Nutzung erhöht werden können. Dazu braucht es Begleitmassnahmen, damit die Stimmberechtigten überzeugt werden können, dass trotz der höheren Nutzung die Lebensqualität vor Ort nicht abnimmt.
Das Thema Innverdichtung wird zu oberflächlich behandelt. Insbesondere fehlt den Gemeinden Flexibilität bei den geltenden Massvorschriften. Bei in die Jahre gekommenen Überbauungen nach Quartierplan braucht es eine neue Kompetenz der Gemeindeexekutiven, damit neue Gesamtkonzepte möglich sind, ohne dass alle Eigentümer zustimmen.
Es lohnt sich bewährte Gesetze von Nachbarkantonen zu konsultieren.
Antrag: Das Thema qualitative Innverdichtung muss grundlegend überarbeitet werden.
Die Vorstösse von Agathe Schuler und Franz Meyer sind nicht erfüllt und nicht abzuschreiben.
Wir bitten Sie, unsere Ausführungen eingehend zu prüfen und in der Weiterentwicklung der Vorlage zu berücksichtigen. Für Fragen und weitere Ausführungen stehen wir gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüsse