Sehr geehrte Damen und Herren
 
In verlängerter Vernehmlassungsfrist bis 28. September 2018 nehmen die GRÜNEN BASELLAND zum Entwurf des SIL-Konzeptteils wie nachfolgend ausgeführt Stellung. Die zahlreichen Kritikpunkte veranlassen uns, den vorgelegten Entwurf insgesamt abzulehnen. Wir bitten um eine entsprechende Überarbeitung des Konzeptteils und ein neuerliches Vernehmlassungsverfahren.
 
Grundsätzliche Beanstandungen

  •  Die verkehrstechnische beziehungsweise wirtschaftliche Bedeutung insbesondere der Landesflughäfen wird weitaus stärker gewichtet als der Schutz der vom Flugverkehr betroffenen Bevölkerung vor Sicherheitsrisiken, Lärm- und Schadstoffimmissionen. Zwar wird der Begriff „Nachhaltigkeit“ wiederholt erwähnt, eine weitere Zunahme der negativen Auswirkungen des Flugverkehrs sowohl qualitativ wie auch quantitativ (räumliche Ausdehnung) aber explizit in Kauf genommen.
  • Der Begriff „Nachhaltigkeit“ in Bezug auf den Luftverkehr wird nicht definiert (lärm- und sicherheitsrelevante Quantifizierung unter Berücksichtigung der betroffenen Personenzahl).
  • Der Entwurf stellt gegenüber der Fassung von 18. Oktober 2000 umwelttechnisch einen klaren Rückschritt dar.
  • Im Widerspruch zum Strategiedokument „Raumkonzept Schweiz“ soll die Bedeutung der Landesflughäfen nicht nur erhalten, sondern deutlich gestärkt werden.
  • Die Planungssicherheit der Flughafenbetreiber wird besser sichergestellt als die Planungssicherheit von Kantonen und Gemeinden, indem die kommunalen und kantonalen Nutzungsansprüche ihres Hoheitsgebiets den Bedürfnissen der Luftfahrt (auch nachträglich) untergeordnet werden.

 
 
Konkrete Änderungsanträge zu den Grundsätzen (Festlegungen)
3.1          2.      Die Planungs- und Bewilligungsbehörden des Bundes sind bei der Planung und Bewilligung der Luftfahrtinfrastruktur den Grundsätzen der Nachhaltigkeit verpflichtet.
3.1          9.     Neue Technologien und Verfahren, welche die Leistungsfähigkeit, Effizienz oder Sicherheit der Luftfahrtinfrastrukturen verbessern, sollen gefördert und genutzt werden, soweit sie sich bezüglich Umweltbelastung und Sicherheitsrisiken nicht negativ auswirken.
3.3         1.      … Der Bund sichert die räumliche Koordination von Bau, Betrieb und Entwicklung der einzelnen Anlagen im SIL-Objektteil in der Regel durch die Festlegung von
– Zweckbestimmung und Funktion der Anlage, Rahmenbedingungen zum Betrieb
– Flugplatzperimeter und Rahmenbedingungen zur Infrastruktur
– Gebiet mit Hindernisbegrenzung
Risikoanalyse mit Risikokarte zu Drittschäden
– Gebiet mit Lärmbelastung
– Grundsätze zur landseitigen Erschliessung
– Grundsätze zum Natur- und Landschaftsschutz
3.3         4.      Bei verbleibenden übermässigen Lärmbelastungen sind die gesetzlich vorgesehenen Ersatzmassnahmen zu treffen bzw. gegebenenfalls Entschädigungszahlungen zu leisten. (Anmerkung: aus dem SIL-Konzeptteil 2000 übernommen)
                5.     Eine übermässige Luftbelastung, mitverursacht durch den Flughafenbetrieb, ist im Perimeter der Flughäfen und den angrenzenden Gebieten mittelfristig in Kauf zu nehmen. Langfristig ist dafür zu sorgen, dass mit einem Massnahmenplan der Flughäfen bzw. der Kantone die Grenzwerte der Luftreinhalteverordnung eingehalten werden können. (Anmerkung: aus dem SIL-Konzeptteil 2000 übernommen)
3.4         2.      Planung: Schutz der Bevölkerung vor Immissionen durch die möglichst frühzeitige raumplanerische Abstimmung der Luftfahrtinfrastruktur mit der Umgebung und Minimierung der baulichen Eingriffe in die gewachsene Natur- und Kulturlandschaft.
3.4         3.      Erleichterungen gemäss Umweltschutzgesetz (USG) können nur nach umfassender Interessenabwägung für Anlagen gewährt werden, die dem öffentlichen Luftverkehr dienen oder einen wesentlichen Anteil an Rettungs- und Einsatzflügen am Gesamtverkehr aufweisen. Die betroffenen Gemeinden und Kantonen sind im Prozess der Interessenabwägung von Beginn an einzubeziehen.
3.4         4.      Die Landesflughäfen sind verpflichtet, mit spezifischen Kontroll- und Verbesserungsmassnahmen eine kontinuierliche Reduktion der Umweltauswirkungen (nach den Prinzipien eines Umweltmanagementsystems) anzustreben und darüber im Vierjahresturnus Bericht zu erstatten.
3.4         9.     Der Bund setzt sich auf nationaler und internationaler Ebene für einen angemessenen Beitrag der Luftfahrt am Klimaschutz sowie für eine Reduktion der durch den Luftverkehr verursachten Lärm- und Schadstoffemissionen ein.
4.1          2.      Die bauliche und betriebliche Weiterentwicklung der Landesflughäfen steht im Einklang mit den Grundsätzen der Nachhaltigkeit.
4.1          4.      ersatzlos streichen
5.1         1.      Der SIL stimmt die Ziele und Vorgaben mit den umgebenden Nutzungsansprüchen und Schutzzielen ab und legt hierfür die zivile Luftfahrtinfrastruktur fest.
5.2         1.      … Das BAZL hält das Ergebnis in einem Koordinationsprotokoll fest und macht dieses der Öffentlichkeit zugänglich.
5.2         3.      ersatzlos streichen
5.3         1.      Anpassungen des SIL mit erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt oder neuen Konflikten mit anderen Nutzungsansprüchen oder Schutzzielen werden nach einer Anhörung der betroffenen Kantone und einer Information und Mitwirkung der Bevölkerung vom Bundesrat verabschiedet.
5.3         2.      ersatzlos streichen
5.3         3.      Fortschreibungen des SIL ohne materielle Änderung oder ohne Auswirkungen auf Raum und Umwelt können vom Departement verabschiedet werden.
5.3         5.     Ist mit einer Änderung des SIL eine Anpassung eines kantonalen Richtplans oder eines anderen Bundessachplans verbunden, sind die Verfahren nach Möglichkeit gleichzeitig oder zumindest aufeinander abgestimmt durchzuführen
5.3         6.     Änderungen des SIL erfolgen nur nach ausgewiesenen triftigen Gründen.
 
Die Erläuterungen zu den Grundsätzen sind entsprechend anzupassen.