Stellungnahme zum Entwurf einer Änderung des Gesetzes über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsgesetz; StVG):
Nachverfahren nach Art. 363 StPO / Behörden und Rollen, Zuständigkeit für Haft; Anpassung an das revidierte Sanktionsrecht
 
 
Sehr geehrter Herr Regierungspräsident
Sehr geehrte Damen und Herren Regierungsrätinnen und Regierungsräte
 
 
Wir bedanken uns für die Einladung an die Grünen Baselland, sich zu Ihrem Entwurf einer Änderung des Strafvollzugsgesetzes; StVG) zu äussern.
 
Zu den folgenden Bestimmungen nehmen wir wie folgt Stellung:
 
§ 3 Vollzug von Geldstrafen und Bussen sowie anderen Massnahmen
(Art. 66, 67e – 73 StGB)
 
Die urteilende Behörde soll inskünftig für den Vollzug der ‚anderen Massnahmen‘ gemäss Art. 66 und 67e – 73 StGB zuständig sein. Wir begrüssen zwar, dass für den Vollzug dieser ‚anderen Massnahmen‘ eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden soll. Nach unserem Dafürhalten braucht es aber (auch) für den Vollzug dieser Massnahmen eine hierfür spezialisierte und vor allem von der rechtsprechenden Instanz unabhängige kantonale Vollzugsbehörde. Aufwändige Vollzugsverfahren, insbesondere bei Fällen von Wirtschaftskriminalität und Auslandbezug, sind von dieser spezialisierten Verwaltungsbehörde, welche nicht nur über die erforderlichen Mittel, sondern auch über das entsprechende Sachwissen verfügt, zu behandeln. Daher ist für uns nicht ersichtlich, weshalb Vollzugsaufgaben solcher Art inskünftig an die urteilende Behörde delegiert werden sollen, damit diese wiederum andere Behörden und auch Private beiziehen bzw. diese mit Vollzugsarbeiten beauftragen soll.
 
 
§ 13 Verfahren betreffend Nachentscheide
 
Die Staatsanwaltschaft soll neu keine automatische Parteistellung mehr innehaben; sie soll lediglich beigeladen werden und nur auf Erklärung hin Parteistellung erlangen können. Demgegenüber soll der Vollzugsbehörde volle Parteistellung zukommen. Diese beiden Behörden sollen sich über ihr Vorgehen verständigen.
 
Unserer Auffassung nach hat die Staatsanwaltschaft zwingend Parteistellung und der Vollzugsbehörde ist lediglich eine eingeschränkte Parteistellung ohne Rechtsmittellegitimation zuzugestehen: Die Kantone haben klar zu regeln, wer im Gerichtsverfahren auftritt. Das Bundesgericht hat der Staatsanwaltschaft in den Verfahren betreffend Nachentscheide eine Legitimation für Beschwerden in Strafsachen an das Bundesgericht zugebilligt. Diese richtige Haltung legt nahe, der Staatsanwaltschaft eine umfassende Parteistellung inkl. des Rechts zu einem Antrag der Einleitung eines entsprechenden Verfahrens zuzugestehen. Die Kantone sehen folglich zumeist nur ein Antragsrecht der Vollzugsbehörde vor. Dies zur Recht, weil unseres Erachtens bereits gestützt auf Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO der Staatsanwaltschaft von (Bundes-) Gesetzes wegen Parteistellung zukommt; d.h. diese kann ihr nicht durch ein kantonales Gesetz entzogen werden. Auch wenn in Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO nur von einer Parteistellung der Staatsanwaltschaft „im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren“ die Rede ist, bedeutet dies keinen Ausschluss der im 8. Titel der StPO geregelten „Besonderen Verfahren“, hat doch die Staatsanwaltschaft in einem beispielsweise darunter fallenden Verfahren bei Abwesenheit der beschuldigten Person unbestrittenermassen Parteistellung (Art. 366 ff. StPO). Zudem ist in selbstständigen nachträglichen Entscheiden regelmässig über Massnahmen gemäss Art. 56 ff. StGB zu befinden; es geht somit um vorwiegend schwere Eingriffe in die Freiheitsrechte der betroffenen Personen, welche genauso gut Gegenstand eines Urteils im Hauptverfahren hätten bilden können.
 
Was demgegenüber die Vollzugsbehörde betrifft, so befürworten wir – wie eingangs dargelegt – gestützt auf Art. 104 Abs. 2 StPO und die bisherige Praxis der kantonalen Gerichte eine eingeschränkte Parteistellung ohne Rechtsmittellegitimation, ansonsten es zu uneinheitlichen Auftreten der Vollzugsbehörde und der Staatsanwaltschaft vor Gericht kommen könnte. So ist einerseits nicht nachvollziehbar, warum im Hauptverfahren nur eine Behörde (Staatsanwaltschaft) und im Verfahren um einen selbständigen nachträglichen Entscheid gleich zwei Behörden (Staatsanwaltschaft und Vollzugsbehörde) als Gegenparteien der betroffenen Person auftreten sollen. Andererseits würde ein solches Vorgehen dem Grundsatz der Waffengleichheit zuwiderlaufen, ist doch in der Vorlage nicht einmal eine Rechtsbeistandschaft für die betroffene Person vorgesehen. Dass sich die beiden Behörden gemäss Vorlage über ihr Vorgehen verständigen können, bietet keine Gewähr für ein widerspruchloses Verhalten. Vielmehr wäre eine solche Verständigung dem Zufall überlassen und würde sich im Falle eines Scheiterns zu Lasten der betroffenen Person auswirken, welche sich – wird die Vorlage in der jetzigen Fassung zu Gesetz erhoben – ohne Verteidigung gleich gegen zwei Behörden wehren müsste.
 
Somit würden wir, auch aus Gründen der Waffengleichheit, begrüssen, wenn für die betroffene Person, zumindest bei schwerwiegenden Eingriffen, analog Art. 130 StPO eine notwendige Rechtsbeistandschaft in Vollzugssachen sichergestellt wird. Der Grundsatz der Waffengleichheit wäre aber spätestens dann verletzt, wenn sich die betroffene Person ohne Rechtsbeistand gegen zwei Behörden (mit voller Parteistellung) wehren müsste.
 
§ 21 Massnahmenindizierte Zwangsmedikation
 
 
Die vorgeschlagene Bestimmung bedarf einer Einschränkung und weiterer Präzisierungen. So ist im Gesetz u.a. festzuhalten, dass das Ziel der Zwangsmedikation die Erhaltung oder Verbesserung des Gesundheitszustands der betroffenen Person oder den Schutz von Dritten verfolgt, und nicht lediglich die Durchführung der Massnahme. Als nicht angemessen und wohl schwer praktikabel erachten wir zudem eine Zwangsmedikation im Rahmen ambulanter Massnahmen. Des Weiteren ist jede Zwangsmedikation nach erfolgtem rechtlichen Gehör (soweit nicht Gefahr in Verzug ist) in einer schriftlichen und begründeten Verfügung anzuordnen. Über die Zwangsmedikation ist zudem ein detailliertes Protokoll zu führen und die Medikation ist sofort zu beenden, wenn die Voraussetzungen für deren Anordnung nicht mehr gegeben sind. Ausserdem sollte das Recht bestehen, jederzeit die Beendigung der Zwangsmedikation zu verlangen, das von der betroffenen Person, deren Rechtsvertretung oder von nahen Angehörigen wahrgenommen werden kann. Dieses Recht ist ausdrücklich im § 21 aufzunehmen.
 
Wir schlagen deshalb vor, im neuen § 21 StVG insbesondere Folgendes aufzunehmen:
 
§ 21 Zwangsmedikation im Massnahmenvollzug
 
Zwangsmedikationen sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
Die Vollzugsbehörde kann auf Empfehlung des medizinischen Fachpersonals gegenüber Personen, an denen eine richterlich angeordnete Massnahme gemäss Artikel 59 oder 60 StGB zu vollziehen ist, eine medikamentöse Massnahme ohne Einwilligung der betroffenen Person (Zwangsmedikation) verfügen, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
 
Mit der Zwangsmedikation wird ausschliesslich das Ziel verfolgt, den Gesundheitszustand der betroffenen Person zu erhalten, zu verbessern oder Dritte zu schützen und eine schwerwiegende Gefährdung der betroffenen Person oder Dritter abzuwenden.
Freiwillige Massnahmen haben versagt oder stehen nicht zur Verfügung.
Es liegt eine entsprechende Indikation durch eine psychiatrische Ärztin oder einen psychiatrischen Arzt vor.
Die betroffene Person wurde vor dem Entscheid über die Anordnung der Zwangsmedikation angehört, sofern keine Gefahr im Verzug liegt.
Die Zwangsmedikation wird unter fachärztlicher Leitung durchgeführt.
Die Zwangsmedikation liegt im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig.
Über die Zwangsmedikation ist Protokoll zu führen.
 
Die Zwangsmedikation darf nur so lange andauern, als die obgenannten Anforderungen erfüllt sind. Bei andauernder Zwangsmedikation ist regelmässig, mindestens aber alle 6 Monate, durch die zuständige Ärztin oder den zuständigen Arzt der Vollzugseinrichtung zu überprüfen, ob die Voraussetzungen zur Anordnung der Zwangsmedikation noch erfüllt sind. Sie bzw. er berichtet hierüber der Vollzugsbehörde. Diese hebt die Anordnung auf, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
 
Die betroffene Person, ihre Rechtsvertretung oder ihr nahestehende Personen können jederzeit bei der zuständigen Instanz die Überprüfung der Anordnung bzw die Beendigung der Zwangsmedikation verlangen.
Rechtsmittel.
Wir bitten Sie, unsere Ausführungen eingehend zu prüfen und in der Weiterentwicklung der Vorlage zu berücksichtigen. Für Fragen und weitere Ausführungen stehen wir gerne zur Verfügung.