Vernehmlassung der Teilrevision des Ergänzungsleistungsgesetzes

Zur Gesetzesänderung:
Der Kanton strebt eine Vereinfachung bei der Administration der Finanzierung der Ergänzungsleistungen für Personen an, welche vor Erreichen des AHV-Alters bereits Ergänzungsleistungen bezogen haben. Wir sind der Meinung, dass diese Vereinfachung Sinn macht und befürworten die vorliegende Gesetzesänderung.
Zur Änderung der Verordnung:
§ 4d, Absatz 3
Mit dieser Änderung (Streichung von Abs. 3.) wird eine Verlagerung der Verantwortung beim Eintreiben der Beiträge an die Pflegeinstitutionen vorgenommen, welche diesen unnötigen Aufwand beschert. Menschen in Pflegeheimen sind oft nicht in der Lage, ihre Finanzen selbständig zu regeln und auf Unterstützung von Verwandten oder Dritten angewiesen. Es macht Sinn, dass die Gemeinden wie bisher im Reglement festlegen können, dass die Zusatzbeiträge direkt an das Alters- und Pflegeheim bzw. an das Spital ausbezahlt werden.
Fazit: Wir beantragen die Beibehaltung von § 4d, 3.: Die Gemeinden können im Reglement bestimmen, dass die Zusatzbeiträge direkt an das Alters- und Pflegeheim bzw. an das Spital ausbezahlt werden.