Wir begrüssen die Totalrevision des Mietzinsbeitragsgesetzes, mit dem der Gegenvorschlag zur nicht formulierten Initiative «Ergänzungsleistungen für Familien mit geringen Einkommen» konkretisiert und umgesetzt wird.

Wir sind erfreut darüber, dass der Kanton Basel-Landschaft nun über eine umfassende Armutsstrategie verfügt, welche die Leitlinien der Armutsbekämpfung vorgibt. Dabei ist die Anerkennung der Sonderstellung des Wohnens im Kontext der Armutsbekämpfung zentral. Vor diesem Hintergrund begrüssen wir die grundsätzlichen Ziele, die Haushalte vor dem Eintritt in die Sozialhilfe aufzufangen, jeder Person eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen zu ermöglichen und die Mieter*innen vor Missbräuchen zu schützen.

Wir begrüssen ausserdem die Einführung eines Erwerbsanreizes und die Reduktion der Schwelleneffekte gegenüber der Sozialhilfe, ebenso wie die Berücksichtigung der Kosten der familienexternen Kinderbetreuung. Ebenfalls positiv bewerten wir die Definition von Mindeststandards unter gleichzeitiger Sicherstellung von Autonomie und Variabilität für die Gemeinden sowie die Aufteilung der Kosten zwischen Kanton und Gemeinden.

Folgende Punkte sehen wir kritisch:

Damit ein Anspruch auf Mietzinsbeiträge besteht, darf das Vermögen der Unterstützungseinheit die Vermögensgrenze nicht übersteigen, wobei der Regierungsrat die Mindesthöhe der Vermögensgrenze festlegt. Zu bedenken ist, dass ein Ausschluss von Wohneigentümern nicht unbedingt im Interesse des Kantons oder Gemeinden ist. Wohneigentum kann günstigere Wohnkosten bedeuten als Miete. Es wäre sinnlos, wenn zuerst Wohneigentum verkauft werden müsste, um nach dem Verbrauch des Geldes Mietzinsbeiträge zu erhalten.

Bisher hatten die Gemeinden die Möglichkeit, das betreute Wohnen über das Mietzinsbeitragsgesetz zu unterstützen. Da es aber im engeren Sinn nicht um Wohn-, sondern um Betreuungskosten geht, ist diese Verankerung im totalrevidierten Mietzinsbeitragsgesetz nicht mehr enthalten. Es ist zwingend, dass eine Übergangsregelung getroffen wird, bis die entsprechenden Anpassungen im Ergänzungsleistungsgesetz umgesetzt sind.