19. Oktober 2022

Die GRÜNEN Baselland nehmen zur oben genannten Vorlage wie folgt Stellung: Wir anerkennen die Notwendigkeit zur Präzisierung bzw. Erweiterung der zugriffsberechtigten Personen auf die Schuladministrationslösung. Die im neuen respektive abgeänderten §50d Bildungsgesetz aufgeführten Personengruppen erscheinen uns teilweise als zu weitgehend, so insbesondere potenziell das Verhältnismässigkeitsprinzip i.S.v. von §9 IDG verletzend. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich nicht, wie das «Need-to-know»-Prinzip der neu zu Berechtigenden im Zusammenhang mit dem Zugriff auf die Personendaten der Schüler*innen auf technischer Ebene umgesetzt wird. Dies müsste wohl auf Verordnungsebene geschehen.

Ob im Besonderen die Mitarbeitenden der Hausdienste tatsächlich Zugriff auf die Schüler*innen-Liste benötigen, um damit die Einhaltung der Hausordnung zu überwachen, erscheint uns fraglich. Diese Mitarbeitenden und andere Mitarbeitende des Kantons oder der Gemeinde könnten genauso gut im begründeten Einzelfall im Schulsekretariat eine Einzelabfrage durchführen lassen. Zum Zwecke der Datenminimierung und der Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips empfehlen wir den geänderten Abs. 2 lit. d. «die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons und der Gemeinden mit Aufgaben in den Schulen» ersatzlos zu streichen und die Nummerierung der übrigen Absätze entsprechend anzupassen.

Im Übrigen würden wir es als Anregung zu Transparenzzwecken begrüssen, wenn die betroffenen Personen, so die Schüler*innen und deren Erziehungsberechtigte, in ihrem eigenen Profil die einzelnen Zugriffe der zahlreichen unter diesem Gesetz genannten Personengruppen auf ihre Daten einsehen könnten.

Wenn das «Need-to-know»-Prinzip nicht auf technischer Ebene umgesetzt werden kann, dann sorgt das Tracking der Logs automatisch für zurückhaltende Abfragen und folglich Datensparsamkeit. Uns ist bewusst, dass diese Massnahme zu überschaubaren technischen Anpassungen führen würde. Wir empfehlen deshalb Abs. 5 um folgenden Satz zu ergänzen:

«Zu den eigenen Daten zählen auch die Logs (Name der zugreifenden Person und Zugriffszeitpunkt) der unter diesem Gesetz getätigten Zugriffe auf ihre Daten.».

So würden die Schüler*innen bzw. deren Erziehungsberechtigten bei Bedarf erkennen, wenn Zugriffe von Personen erfolgen, die im Schulalltag offensichtlich nichts mit ihnen zu tun haben.