Der Kanton Basel-Landschaft muss immer wieder seine Interessen gerichtlich durchsetzen. Häufig geht es dabei um ausstehende Steuerforderungen. Grundsätzlich kann es sich aber um beliebige Sachverhalte handeln. In jedem Verfahren verlangt das zuständige Gericht vom Kanton einen Kos- tenvorschuss. Unterliegt der Kanton, trägt er die Gerichtskosten. Im Hintergrund werden im Grunde nur Steuergelder desselben Gemeinwesens hin und her geschoben und wir beschäftigen auf Seiten der Gerichte und des Kantons Personen, die diesen nicht zu unterschätzenden admi- nistrativen Leerlauf Tag für Tag von Neuem erledigen (müssen). Es werden in diesem Zusammen- hang mutmasslich jährlich tausende Schreiben hin und her verschickt und Buchungen und Trans- aktionen getätigt, die niemand braucht. Diese jetzige Gesetzgebung führt somit offensichtlich zu unnötigen Kosten und belastet unsere Ressourcen. Wir können die Steuergelder unseres Kantons besser einsetzen.

Dieser unverständliche Leerlauf wird sich mit der am 1.1.2025 in Kraft tretenden Revision der eid- genössischen Zivilprozessordnung (ZPO) noch zusätzlich massiv verschärfen. Ab diesem Zeit- punkt werden zwei wesentliche Neuerungen eingeführt:

1. Ab 1.1.2025 darf das Gericht nur noch maximal die Hälfte der voraussichtlichen Gerichtskosten als Vorschuss verlangen, statt wie bisher die gesamten Gerichtskosten. Das bedeutet, dass der ganze administrative Leerlauf bei Kostentragung durch den Kanton Basel-Landschaft ab 1.1.2025 jeweils nicht 1x, sondern 2x durchlaufen werden wird (zuerst für den hälftigen Vorschuss und dann für die effektiven Gerichtskosten, also den Rest).

2. Unterlag die Gegenpartei dem Kanton Basel-Landschaft, behielt das Gericht bisher den vom Kanton eingeforderten Vorschuss ein und der Kanton musste die seiner Gegenpartei auferlegten Gerichtskosten bei der Gegenpartei einfordern. Dies ist ab 1.1.2025 in der ganzen Schweiz nicht

mehr zulässig. Neu muss das Gericht ab 1.1.2025 der obsiegenden Partei, die einen Kostenvor- schuss geleistet hat, diesen vollumfänglich zurückerstatten und die Gerichtskosten selbst bei der unterliegenden Partei einfordern. Dies wird wiederum zu einem zusätzlichen administrativen Leer- lauf bei der inskünftig regelmässig stattfindenden Rückerstattung des Kostenvorschusses an den Kanton führen.

Verschiedene andere Kantone haben diesen Leerlauf längst erkannt und beseitigt, indem vom «gleichen Gemeinwesen» (gemeint ist, dass eine Partei und das Gericht Behörden desselben Kantons sind) weder ein Kostenvorschuss verlangt wird noch dem eigenen Kanton Gerichtskosten auferlegt werden; der Kanton Zürich ist beispielsweise einer davon.

So schreibt das Zürcher Obergericht in einem Entscheid aus dem Jahr 2014 (PQ140037): «Traditi- onellerweise erheben die Gerichte keine Gerichtskosten von dem Gemeinwesen, das sie selber trägt (Art. 66 Abs. 4 BGG, § 203 Ziff. 1 GVG/ZH, § 200 GOG). Es wäre ein unnötiger Leerlauf, in- nerhalb desselben Gemeinwesens Geld von einer Kostenstelle zur anderen zu verschieben (Hau- ser/Schweri, Kommentar zum Zürcher GVG, § 203 N. 3).»

Auch andere Kantone, wie z.B. Schaffhausen, verzichten auf diesen administrativen Leerlauf. Das könnten wir problemlos auch und damit Kosten sparen und Ressourcen schonen. Das baldige In- krafttreten der Revision der ZPO ist eine sehr gute Gelegenheit dafür.

Der Regierungsrat wird deshalb beauftragt, eine Änderung der kantonalen gesetzlichen Grundlagen auszuarbeiten, so dass die Gerichte des Kantons Basel-Landschaft künftig vom Kanton Basel-Landschaft keinen Kostenvorschuss verlangen und dem Kanton Basel- Landschaft auch keine Gerichtskosten auferlegen.