Postulat von Landrätin Regula Waldner für die Landratssitzung am 8. Juni 2023

Vorbemerkung
Wer Grundwassernutzungs- oder Grundwasseranreicherungsanlagen baut oder betreibt, braucht dazu eine Konzession des Kantons. Unter § 13 des Grundwassergesetzes ist der Kanton befugt, nachträgliche Bedingungen oder Beschränkungen auch nach der Erteilung der Konzession anzuordnen. Unter § 18 des gleichnamigen Gesetzes haftet der Konzessionär für allen Schaden, den er durch den Bau, Bestand oder Betrieb seiner Wassernutzungsanlage verursacht.

Sachlage
Die Antwort auf die Interpellation Nr. 2022/604 zeigt deutlich auf, dass viele Oberbaselbieter Fliessgewässer regelmässig zum Austrocknen gebracht werden, weil zeitweise zu viel Grundwasser für die Trinkwassergewinnung gepumpt wird. Dies steht im Konflikt mit dem Gewässerschutzgesetz und schadet der Natur. Das «Überpumpen» führt auch zum Risiko der Havarie, das heisst, durch die Infiltration von Bachwasser wird das Grundwasser kontaminiert. Betroffen wären in einem solchen Fall Hunderte von Haushalten. Mit zunehmender Sommertrockenheit, gleichzeitig steigender Bevölkerungszahl und dem weiterhin hohen Pro-Kopf-Bedarf an Wasser für Haushalt, Garten und Pool wird dieses Risiko noch zusätzlich verschärft.

Gespräche bereits im Vorfeld der Interpellation führten zur Vermutung, dass eine Vielzahl an Grundwasserkonzessionen revisionsbedarf haben (im Sinne einer besseren Abstimmung des Verhältnisses «Wasserentnahme pro Zeiteinheit: Wasserverfügbarkeit») und dass gewisse Wasserentnahmen bis heute noch gar keine Konzession haben. Es wäre daher dringlich und im Dienst der Trinkwasserhygiene für alle, wenn das Konzessionswesen für Trink- und Brauchwassergewinnung aus Grundwasser und Quellen zeitnah aktualisiert würde. Dazu braucht es aber auch Klarheit, wieviel Restwasser jeweils in den Gewässern zu verbleiben hat, was wiederum Kenntnisse zu den kritischen Niedrigwasserständen voraussetzt.

Begehren:
Der Regierungsrat wird gebeten zu prüfen und zu berichten, wie die kritische Grundwasser-Situation entschärft werden könnte. Namentlich wäre zu prüfen,

  1. ob in den «überpumpten» Gewässerabschnitten im hydrologischen Raum oberhalb von Liestal aus Gründen der eingangs erwähnten Dringlichkeiten zeitnah Pegelstandsmessungen (speziell für Niedrigwasserstände) fix etabliert werden können, um u.a. situativ das Pumpregime anzupassen oder andere Massnahmen zu ergreifen.
  2. welche Konzessionen für Grundwasserpumpen gemäss heutigem Wissensstand auf veralteten Annahmen basieren und optimiert werden sollten (Liste mit Lokalisation und Ablaufdatum der Konzession, allfällige Begründung der heute nicht aktuellen Annahmen).
  3. ob die diesbezüglichen Konzessionsverhandlungen mit Verweis auf die Rechtslage und veränderten Voraussetzungen (z.B. stärkere Sommertrockenheit) vorzeitig neu geführt werden können.
  4. wie viele und welche Konzessionen für Grundwasserentnahmen im Raum oberhalb von Liestal gänzlich fehlen (also zu einer Rechtsungleichheit führen) und ob die Umsetzung in Richtung rechtskonforme Konzession zeitnah erfolgen kann.
  5. ob ein analoger Handlungsbedarf bei den Quellwasserentnahmen besteht.