Motion von Gzim Hasanaj für die Landratssitzung am 11. Juni 2026

Das Entlastungspaket 2027 des Bundes im Asylbereich bedeutet eine grosse Belastung für die Gemeinden.
Am 28. Mai 2026 wurden die beiden parlamentarischen Vorstösse 2026/5546 (Postulat Jermann) und 2026/5547 (Postulat Ryf) als dringliche Geschäfte im beschleunigten Verfahren überwiesen. In der Analyse der Problemstellung liegen beide Vorstösse richtig und sind ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung.

Da die Auswirkungen für die Gemeinden sehr bald, nämlich ab März 2027, spürbar sein werden und die Zeit für eine Lösungsfindung sehr knapp ist, ergänze ich die beiden Vorstösse mit einem konkreten Lösungsvorschlag, damit so schnell wie möglich eine Lösung für das dringende Problem gefunden werden kann.

Der Schutzstatus S wurde erstmals in der Praxis im März 2022 mit Beginn des vollumfänglichen russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine umgesetzt. Zu diesem Zeitpunkt herrschte die Meinung, dass schnell, unkompliziert und unbürokratisch Hilfe geleistet werden sollte. Es herrschte die allgemeine Überzeugung, dass dieser Konflikt von kurzer Dauer sein werde und die meisten Betroffenen sehr schnell wieder in ihre Heimat zurückkehren könnten.

Aus diesem Grund stand anfangs nicht die Integration, sondern die Unterbringung und Versorgung im Vordergrund. Dadurch wurde wertvolle Zeit verloren, ohne dass Sprachkurse und Arbeitsintegrationsmassnahmen eingeleitet wurden.

Die Integrationshilfe im Asylbereich bzw. die Unterstützung durch den Bund wird anerkannten Flüchtlingen (Ausweis B) fünf Jahre nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gewährt. In dieser Kategorie werden unmittelbar nach der Anerkennung Integrationsmassnahmen finanziert und somit Integrationshilfe geleistet. Zu diesem Zeitpunkt sind die Personen unter Umständen bereits seit einiger Zeit im Land und gewisse Integrationsmassnahmen wurden bereits eingeleitet. Zudem erhalten diese Personen auch viel einfacher eine Arbeitsstelle, da die Arbeitgeber nicht mit der Ungewissheit einer unklaren Aufenthaltsdauer konfrontiert sind.

Bei vorläufig aufgenommenen Personen (Ausweis F) richtete der Bund bisher sieben Jahre lang seit der Einreisedieser Personen Beiträge an die Kantone und Gemeinden. Die logische Schlussfolgerung ist, dass der Bund deswegen bisher über einen Zeitraum von sieben Jahren Unterstützung ausrichtet, da die Integration bei dieser Kategorie erfahrungsgemäss auch länger dauert. Die Anpassung dieser Praxis und die Kürzung der Unterstützung auf fünf Jahre ist eine reine Sparmassnahme und steht nicht im Zusammenhang mit der Integrationsdauer.

Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschluss auf Bundesebene wieder rückgängig gemacht wird. Dadurch sind vor allem die Gemeinden stark betroffen, die nicht genügend Zeit haben, um auf die neu entstandene Situation zu reagieren.

Eine faire Lastenverteilung würde bedeuten, dass der Kanton für zwei zusätzliche Jahre die Kosten für die Schutzkategorie S und die vorläufige Aufnahme F übernimmt. Da die Betroffenen nicht gleichzeitig, sondern gestaffelt gekommen sind, würde eine gestaffelte Übergangsphase entstehen. Dadurch wird der Kanton nicht übermässig belastet und die Gemeinden gewinnen etwas mehr Zeit, um auf die Situation und die neuen Kosten zu reagieren.

Die Entschädigung der Gemeinden für den Asylbereich ist in § 21 Abs. 12 der Sozialhilfeverordnung (SHV) wie folgt geregelt:

  • Die Dauer der Entschädigung richtet sich nach der Dauer der erhaltenen Bundesgelder.

Und soll wie folgt ergänzt werden:

Antrag

  • Für Personen mit Schutzstatus S und vorläufiger Aufnahme F richtet der Kanton die Entschädigung für weitere zwei Jahre aus.