Motion von Peter Hartmann für den Landrat vom 3. Dezember 2020
Gemäss dem kantonalen Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer §4, darf
der Gesamtertrag der Motorfahrzeugsteuern zuzüglich weiterer anrechenbarer Erträge die über einen mehrjährigen Zeitraum gerechneten durchschnittlichen Aufwendungen des Kantons für Strassenbau, einschliesslich Zinsen und Abschreibungen, Strassenunterhalt, Verkehrspolizei und weitere, in Zusammenhang mit dem Motorfahrzeugverkehr stehende Dienste, nicht übersteigen.
Für die Erneuerung von Gemeindestrassen sind die Gemeinden selber zuständig und es stehen ihnen keine Gelder aus der Motorfahrzeugsteuer oder andere «Strassengelder» zur Verfügung. Die einseitige Verwendung von Geldern aus der Motorfahrzeugsteuer nur für die Kantonsstrassen widerspricht dem Verursacherprinzip. Das ist unfair, denn die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung von Gemeindestrassen sind beträchtlich. Zudem gibt es gerade in der Agglomeration zahlreiche stark befahrene Gemeindestrassen, welche das Kantonsstrassennetz entlasten.
Im Kanton Zürich wurde die Ungleichheit bei der Finanzierung von Kantons- und Gemeindestrassen erkannt und beseitigt. Am 27. September 2020 stimmte die Zürcher Stimmbevölkerung einer entsprechenden Änderung des Zürcher Strassengesetzes zu. Künftig erhalten die Zürcher Gemeinden jährlich ca. 90 Millionen CHF aus dem kantonalen Strassenfonds (zum Vergleich: die Bevölkerungszahl im Kanton Zürich ist ca. 5x höher als im Kanton Basel-Landschaft).
Damit auch im Kanton Basel-Landschaft dem Verursacherprinzip bei der Finanzierung von Gemeindestrassen Rechnung getragen werden kann, wird der Regierungsrat aufgefordert, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, welche eine Mitfinanzierung der Gemeindestrassen über die Einnahmen der Motorfahrzeugsteuer und andere zweckgebundene Strassengelder ermöglicht.
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