Am 04.02.2017 hat sich im Untersuchungsgefängnis Muttenz ein Inhaftierter erhängt. Bereits zwei Wochen davor wurde ein Inhaftierter tot in seiner Zelle aufgefunden. Es wird auch dort Selbstmord vermutet. Beide waren wegen Eigentumsdelikten beschuldigt. Die Baselbieter Sicherheitsdirektion gibt an, die beiden Todesfälle seien nicht verknüpft.
In Untersuchungshaft befinden sich Personen, die nicht verurteilt sind. Der Grundsatz unseres Strafrechts ist, dass jede Person als unschuldig gilt, solange sie nicht verurteilt ist. Trotzdem sind die Haftbedingungen in U-Haft belastender als im regulären Gefängnis. Bereits die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) verurteilte die prekären Haftbedingungen in Schweizer Untersuchungsgefängnissen streng. Die beiden Todesfälle im Untersuchungsgefängnis Muttenz sind besorgniserregend und geben Anlass zu Fragen.
Fragen:

  1. Wie ist der Stand der Ermittlungen bezüglich der zwei Todesfälle (Todesursache, Beweggrund, Umstände insbes. Länge der Untersuchungshaft, Morphin-Beschaffung)?
  2. Wie lassen sich zum Zeitpunkt der Inhaftierung der beiden Verstorbenen im Untersuchungsgefängnis Muttenz die Haftbedingungen beschreiben (in Untersuchungshaft und bei vorzeitigem Vollzug der Haftstrafe)?
  3. Ist es Gegenstand der Ermittlungen, ob und wie die beiden Todesfälle als Folge der Haftbedingungen, Behandlung durch die Sicherheitskräfte und der langen Dauer der Untersuchungshaft geschahen (insbes. isolierte Einzelhaft, kein Zugang zu körperlicher Bewegungsmöglichkeit, psychische Belastung durch Verhöre, Dauer der Ungewissheit)?

Danke für die Beantwortung der Fragen.