Interpellation von Marco Agostini für die Landratssitzung vom 11. Februar 2021
Alle aus Haushalten stammenden Abfälle sind Siedlungsabfälle, die vom Gemeinwesen zu entsorgen sind. Auch haushaltähnliche Abfälle aus Betrieben mit weniger als 250 Personen gehören zu den Siedlungsabfällen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Bundesgerichtsentscheid Stadt Bern, 2012) gehören auch diejenigen Abfälle, die in kleinen Mengen im öffentlichen Raum achtlos weggeworfen oder liegen gelassen werden (sog. Littering oder gelitterte Abfälle), zu den Siedlungsabfällen.
Die Kostentragepflicht ist in Art. 32 USG (Umweltschutzgesetz) geregelt. Demnach trägt der Inhaber der Abfälle die Kosten für die Entsorgung. Kann der Inhaber nicht ermittelt werden oder kann er seine Pflicht wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen, so trägt die öffentliche Hand (Kantone, Gemeinden etc.) die Kosten für die Entsorgung.
Der Kommentar zum Umweltschutzgesetz (N50 zu Vorbemerkung Art. 30 – 32 e) hält zudem folgendes fest:
<Die Figur des Inhabers verkörpert die abfallrechtlichen Konkretisierungen des Verursachers. Sie dient vor allem der Kostenanlastung. Grundsätzlich ist der Inhaber von Abfällen, wer die tatsächliche Herrschaft über eine Sache hat, die nach Art. 7 Abs. 6 USG als Abfall gilt. Tatsächliche Herrschaft meint das faktische Vermögen, die Sache ohne Rücksicht auf Recht oder Unrecht zu entwenden, zu verändern, zu zerstören, zu behalten oder weiterzugeben. Vorbehalten sind Fälle gesetzeswidriger Entsorgung. Wer Eigentümer, Pächter oder Mieter eines Grundstücks ist, auf dem sich Abfälle befinden, die von Dritten ordnungswidrig abgelagert wurden, gilt bei faktischer Verfügungsmacht über die Sache nicht als Inhaber im Sinne des Abfallrechts. Inhaber bleibt vielmehr, der möglicherweise nicht mehr auffindbare Dritte, der die ordnungswidrige Ablagerung zu verantworten hat. Somit wird nicht der Grundstückseigentümer zum Inhaber und Abfälle bleiben Abfälle, welche durch die Gemeinden zu entsorgen sind.>
Auf Grundlage dieser Fakten, Regeln und Gesetzen, wird die Regierung gebeten folgende Fragen zu prüfen und zu beantworten:

  1. Sind die Gemeinden im Kanton Baselland verantwortlich für die Beseitigung des Abfalls, der durch Littering auf öffentlichem und privatem Raum entsteht?
  2. Wenn ja, wird dieser Auftrag und dessen Ausführung durch den Kanton geprüft und durchgesetzt? 
  3. Wenn nein, wer ist dann verantwortlich? Ist es der Kanton selber? 
  4. Auf und um Flächen/Grundstücken, die dem Kanton gehören, ist da der Kanton selber für die Beseitigung verantwortlich? 
  5. Entlang den Kantonsstrassen, insbesondere in Gebüschen, auf Kulturland oder im Wald, ist da der Kanton für die Entfernung des Abfalls verantwortlich oder auch wieder die Gemeinden? 
  6. Wenn 4 und 5 mit ja beantwortet werden, wie weit weg (in Meter) von Grundstücken, Flächen und Strassen muss der Kanton noch putzen? 
  7. Wie hoch sind die Kosten für den Kanton, um Littering zu bekämpfen?

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