Fragen von Landrätin Erika Eichenberger für die Fragestunde der Landratssitzung vom 16. März 2023

Die Swisscom will auf dem Dach des Gym Liestal eine Mobilfunkantenne installieren. Das Baugesuch wurde während den Schulferien publiziert. Sowohl die Anwohnenden als auch die Eltern der Schüler*innen und Lehrkräfte wurden von den Plänen der Swisscom überrumpelt. Nur die direkten Anstösser wurden brieflich informiert.

Die Tatsache, dass es sich um 4 Antennen mit einer vergleichsweise großen Reichweite handelt, verunsichert die Nachbarschaft des Gymnasiums. Viele fühlen sich vor den Kopf gestossen wegen der mangelnden Information und dem gewählten Zeitpunkt der Publikation ausgerechnet in den Fasnachtsferien. Viele Anwohner*innen haben eine Einsprache eingereicht. Bei einer Anlage dieser Größenordnung beträgt der Einsprache Perimeter (Radius um den geplanten Standort) gar 900 Meter. Viele der Berechtigten haben wohl gar nichts von den Plänen der Swisscom und des Kantons mitbekommen.

Da der Kanton als Grundeigentümer beteiligt ist, stellen sich folgende Fragen:

  1. Der Regierungsrat kann Einfluss darauf nehmen, ob und mit welcher technischen Ausstattung Mobilfunkanlagen auf Immobilien im Besitz des Kantons betrieben werden. (Interpellation 2019/361)
    Aufgrund welcher Planungsgrundlage/Konzept betr. Datenübertragungsnetz oder Vorsorgestandards hat der Kanton Basellandschaft der Swisscom die Bewilligung für den Bau dieser Antennenanlage erteilt?
  2. Wurden seitens Kantons gegenüber Swisscom auch Forderungen in Bezug auf den Ausbau des Glasfasernetzes gestellt? (Vgl. Interpellation 2019/361)
    «Die Mobilfunkanlagen der 5G-Netze müssen für die Zu- und Abführung der grossen Datenmengen an ein leitungsgebundenes Breitbandnetz angebunden sein. …. Aus der Sicht des Schutzes vor NIS sollten Mobilfunkanlagen so nahe wie möglich dort installiert werden, wo ihre Dienste benötigt werden. Eine Möglichkeit zur Anbindung an ein Glasfasernetz ist dann an diesen Standorten Voraussetzung 
  3. Ist der Regierungsrat bereit, Langzeitmessungen durchzuführen – wie das Projekt NIS-Monitoring in der Zentralschweiz – mit dem Ziel, die Bevölkerung über die tatsächlich vorliegende, längerfristige Strahlungsbelastung an ausgewählten Standorten zu informieren?
    Diese Messungen gelten nicht als Abnahmemessungen. Sollte allerdings im Lauf einer orientierenden Messung die Überschreitung des Anlagegrenzwertes festgestellt werden, dann muss die betreffende Sendeanlage überprüft werden.