Motion betreffend Änderung des Anmelde- und Registergesetzes: Sicherstellung relevanter Informationen von der KESB, den Gerichten und dem Zivilstandesamt an die Einwohnerdienste der Gemeinden
Wenn geschiedene oder getrennte Elternteile in den Einwohnerdiensten für ihr Kind eine Identitätskarte beantragen, müssen die Mitarbeitenden der Einwohnerdienste abklären, wer das Sorgerecht für das betreffende Kind hat. Sorgerechtsentscheide der KESB oder der Gerichte bzw. Kindsanerkennungen gegenüber dem Zivilstandsamt werden den Einwohnerdiensten nicht mitgeteilt, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.
Diese Situation ist unbefriedigend, da die Mitarbeitenden der Einwohnerdienste jeweils nicht wissen, ob der Antrag stellende Elternteil wirklich zur Antragstellung berechtigt ist, und entsprechende Abklärungen tätigen müssen.
Einzelne Kantone haben dafür eine klare gesetzliche Regelung getroffen, wie z.B. der Kanton Zürich im Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG):
C. Einwohnerregister
§11
1 Die Gemeinden führen das Einwohnerregister.
2 Im Einwohnerregister werden folgende Identifikatoren und Merkmale der gemeldeten
Personen erfasst:
a.    Die Identifikatoren und Merkmale nach Art. 6 des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006 (RHG),
b.    Namen und Adressen der sorgeberechtigten Personen,
c.    die amtliche Wohnungsnummer.
 
Eine solche Regelung verhindert, dass für ein Kind unberechtigterweise eine Identitätskarte beantragt wird, und sie verhindert unnötigen Abklärungsaufwand der Einwohnerdienste.
Der Regierungsrat wird deshalb gebeten, § 2 Abs. 3 Anmelde- und Registergesetz dahingehend anzupassen, dass im Einwohnerregister auch Name und Adressen der sorgeberechtigten Personen geführt werden.
eingereicht mit Pascale Meschberger, SP