Einige der bestehenden, älteren Gebäude sind energetisch ineffizient. Auch für Mieter und Eigentümer ist mittelfristig das Einsparpotential interessant.
Einer der Pfeiler der eidgenössischen Energiestrategie ist der effiziente Umgang mit Energie.
Die Einführung der Betriebsoptimierung im Energiegesetz hilft die Energieeffizienz zu erhöhen. Grossverbraucher mit Vereinbarungen sind ausgenommen.
 
Der Regierungsrat wird eingeladen folgenden Text in das Energiegesetz aufzunehmen:
 
MuKEn Modul 8:  Betriebsoptimierung
Art. 8.1 Grundsatz Betriebsoptimierung  (G)
1 In Nichtwohnbauten ist innerhalb dreier Jahre nach Inbetriebssetzung und danach periodisch eine Betriebsoptimierung für die Gewerke Heizung, Lüftung, Klima, Kälte, Sanitär, Elektro und
Gebäudeautomation vorzunehmen. Ausgenommen sind Bauten und Anlagen von
Grossverbrauchern, die mit der zuständigen Behörde eine Vereinbarung im Sinne von Art. 1.44
abgeschlossen haben.
 
2 Die Verordnung regelt Verfahren und Details.
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