Der GEAK ist der offizielle Gebäudeenergieausweis der Kantone. Er zeigt zum einen, wie energieeffizient die Gebäudehülle ist und zum anderen, wie viel Energie ein Gebäude bei einer Standardnutzung benötigt. Dies gilt für bestehende Gebäude ebenso wie für Neubauprojekte. Der ermittelte Energiebedarf wird jeweils in Klassen von A bis G (von sehr energieeffizient bis wenig energieeffizient) anhand einer Energieetikette angezeigt. So erhalten Liegenschaftsbesitzerinnen oder -besitzer eine objektive Beurteilung des energetischen Zustandes und der Effizienz Ihres Gebäudes.
 
Im neuen Energiegesetz steht, dass der Landrat in einem Dekret die Einführung und die Bestimmungen zum Gebäudeenergieausweis regeln kann. Es gibt in einigen Kantonen sinnvolle Regelungen dazu. Wir schlagen eine Variante aus dem Kanton Fribourg als Richtlinie für ein Dekret im Baselbiet vor:
 
§8 Gebäudeenergieausweis
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Der Landrat kann in einem Dekret für ausgewählte Gebäudekategorien und Sachverhalte eine Verpflichtung zur Erstellung des Gebäudeenergieausweises der Kantone (GEAK) festlegen.
 
Der Regierungsrat wird eingeladen ein Dekret in Anlehnung an die Regelung aus dem Kanton Fribourg auszuarbeiten:
 
Nachweis für die Energieeffizienz
1  Die Erstellung eines Gebäudeenergieausweises ist obligatorisch für Neubauten und für alle Bauten, die Gegenstand einer Veräusserung sind. Nicht als Veräusserungen gelten Handänderungen zwischen gesetzlichen Erben (von Todes wegen oder unter Lebenden) oder wegen Auflösung des Güterstandes sowie die Übertragung an einen Gesamt- oder Miteigentümer.
2  Der Gebäudeenergieausweis wird von einer Fachperson erstellt, die vom Amt anerkannt wird.
3  Die Kosten zur Erstellung des Gebäudeenergieausweises gehen zulasten der Eigentümerin oder des Eigentümers.
4  Der  Gebäudeenergieausweis  wird  den  Käuferinnen  und  Käufern vorgelegt.
 
1 Der Nachweis für die Energieeffizienz im Sinne des Gesetzes ist der Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK®).
2 Der GEAK® gilt für Wohnbauten, Verwaltungsgebäude und Schulen im Sinne der Norm SIA 380/1.
3 Bei einem Gebäude im Miteigentum wird von den Miteigentümerinnen und Miteigentümern ein GEAK® erstellt, sobald erstmals eine Miteigentümerin oder ein Miteigentümer vor einer Veräusserung den Antrag dazu stellt.
4 Die Grundbuchämter liefern dem AUE die nötigen Informationen, damit es die Anwendung von des Energiegesetzes kontrollieren kann, das heisst:
a) die Adresse der Verkäuferin oder des Verkäufers;
b) die Adresse der Erwerberin oder des Erwerbers;
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