Für die Ausrichtung der Unterstützungsleistungen von hilfsbedürftigen Personen sind heute die Wohnsitzgemeinden zuständig. Dies schafft einen starken finanziellen Anreiz für die Gemeinden diese Personen in andere Gemeinden „abzuschieben“. Das Resultat kann in den Baselbieter Gemeinden beobachtet werden, unterscheiden sich  doch die Sozialhilfebezüger-Quoten sehr stark von Gemeinde zu Gemeinde. Diverse Fälle belegen, dass Sozialhilfe-Behörden von Gemeinden aktiv nach Wohnungen für „teure“ Sozialhilfebezüger in anderen Gemeinden suchen um ihre Gemeinde finanziell zu entlasten.
Diese Fehlanreize verursachen hohe Kosten, haben doch die „suchenden“ Sozialhilfe-Behörden viel Aufwand beim Finden von Wohnungen in anderen Gemeinden, wie auch die typischen aufnehmenden Gemeinden regelrechte Missbrauchs-Abwehr-Dispositive mit entsprechenden Kosten installieren. Dies ganz zu schweigen von den Kosten den potenziellen daraus resultierenden Rechtsfällen zwischen Gemeinden.
Um diese Fehlanreize zu reduzieren und gleichzeitig die Gemeindeautonomie zu wahren könnte eine Karenzfrist eingeführt werden, welche abgebende Gemeinden verpflichtet, die Sozialhilfe-Leistungen für eine gewisse Karenzfrist von 9 – 18 Monaten weiter zu bezahlen. Durch diese Massnahme könnte der Anreiz zur Verschiebung von Sozialhilfebezügern und der damit einhergehenden hohen und unnötigen Administrationskosten deutlich reduziert werden.
Entsprechend wird beantragt:
Der Regierungsrat wird beauftragt die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass bei Wohnortswechseln innerhalb des Kantons die Verpflichtung Unterstützungsleistungen zu bezahlen während einer Karenzfrist von 9 – 18 Monaten bei der abgebenden Gemeinde verbleibt. Hierzu sind insbesondere §4a des Sozialhilfegesetzes und §60 des EG ZGB gemäss folgenden Vorschlägen zu ergänzen:
§4a SHG: neuer Abschnitt 3: Steht die hilfesuchende Person unter Mitwirkungsbeistandschaft, bleibt bei einem Wechsel des Wohnsitzes die bisher zuständige Gemeinde weiterhin für (9-18) Monate zuständig.
§60 EG ZGB neuer Abschnitt 4: Bei der Übertragung der Massnahme gemäss Art. 442 Abs. 5 ZGB (Wohnsitzwechsel) trägt die bisherige KESB deren Kosten für weitere (9-18) Monate.
Die geeignete Frist im Bereich zwischen 9 und 18 Monaten  soll der Regierungsrat im Rahmen der Erarbeitung der Vorlage vorschlagen.