Im Klimaübereinkommen von Paris haben sich die Staaten geeinigt, die Klimaerhitzung auf deutlich unter 2 °C (Ziel: 1.5 °C) zu begrenzen.[1] In der föderalistischen Schweiz können die dem Abkommen entsprechenden Massnahmen nur im Zusammenwirken von Bund und Kantonen ergriffen werden.  Dabei muss der Klimaschutz als Querschnittsthema verstanden werden – wie dies für die Finanzen bereits der Fall ist.  § 58 LRD beschreibt die Anforderungen an Vorlagen des Regierungsrats.[2] Aufgrund dieser Bestimmung informiert der Regierungsrat in seinen Vorlagen heute über deren rechtlichen, finanziellen, volkswirtschaftlichen, gesellschaftlichen, regionalen Auswirkungen sowie über die finanziellen und übrigen Auswirkungen auf die Gemeinden. Im Grunde fällt darunter bereits die Berichterstattung über die Auswirkungen auf das Klima. Bis heute wird dieses in den Vorlagen des Regierungsrats jedoch nicht angemessen berücksichtigt. Eine explizite Nennung des Klimas in dieser Bestimmung würde dem Informationsbedürfnis des Landrates Rechnung tragen und es dem Regierungsrat erlauben, die entsprechende Berichterstattung in seinen Prozessen vorzusehen.
Dem Landrat wird beantragt, § 58 Abs. 2 LRD wie folgt zu ergänzen:
§ 58 Abs. 1 lit. e ter (neu)                                           
Ausführungen über die Auswirkungen der Vorlage auf das Klima;
[1] Klimaübereinkommen von Paris, SR 0.814.012, ratifiziert von der Schweiz am 6. Oktober 2017. Ziele in Art. 2 des Übereinkommens. https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20162916/index.html
[2] Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) vom 21. November 1994, SGS 131.1.