In der parlamentarischen Praxis ist in den vergangenen Jahren öfters das Problem aufgetreten, dass es unklar bzw. schwierig ist die Regierung zu einem Handeln in ihrem Kompetenzbereich zu verpflichten. Mittels der verpflichtenden Motion (§34 Landratsgesetz) kann ein Gesetz, Dekret oder Bericht verlangt werden. Will man jedoch die Regierung zum Handeln verpflichten so gibt es kein Instrument. Mit einem sogenannten Handlungspostulat ($35 1b) kann man die Regierung zu einem Handeln einladen, jedoch nicht verpflichten.
Diese Lücke zwischen Motion und Postulat ist störend und wurde in den letzten Jahren in verschiedenen Kantonen (z.B. Solothurn, Graubünden) geschlossen und den dortigen Kantonsparlamenten die Kompetenz eingeräumt die Regierung auch per Vorstoss zum Handeln zu verpflichten.
Im Kanton Graubünden heisst das entsprechende Instrument im Gesetz zum Grossen Rat „Auftrag“. Der entsprechende Gesetzestext sieht wie folgt aus:
Art. 47
Auftrag
1
Der Auftrag fordert die Regierung auf:
a)
den Grossen Rat bei der Ausübung eigener Kompetenzen zu unterstützen;
b)
selber Massnahmen zu treffen.
Der Auftrag gemäss Litera a hat die Wirkung einer Weisung, jener gemäss Litera b die Wirkung einer Richtlinie.
 
Die Geschäftsleitung des Landrats konnte sich anlässlich ihres Besuchs beim Grossen Rat des Kantons Graubünden in Chur im Jahr 2016 vom Funktionieren dieses Instrumentes informieren.
Im Kanton Solothurn sieht der entsprechende Gesetztext im Kantonsrats-Gesetz wie folgt aus:
 
§ 35*
Auftrag
1
Mit einem Auftrag wird der Regierungsrat aufgefordert, einen Gegenstand zu prüfen, selber eine Massnahme zu treffen oder den Kantonsrat in der Ausübung seiner Befugnisse zu unterstützen. In ratseigenen Angelegenheiten richtet sich der Auftrag an die Ratsleitung.
2
Im Auftrag können Erfüllungsfristen gesetzt werden. Wird keine Frist gesetzt, ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erheblicherklärung zu erfüllen. Aufträge, welche den Voranschlag betreffen, sind mit der Botschaft zum nächsten Voranschlag zu erfüllen, wenn sie vor Ende März überwiesen worden sind.
3
Bei Massnahmen, die in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich liegen, kann der Regierungsrat in begründeten Fällen vom Auftrag abweichen.
 
Um die beschriebene Lücke im Instrumentarium des Landrats zu schliessen wird beantragt das Landratsgesetz entsprechend zu ergänzen. Ob hierfür das bestehende Instrument Postulat erweitert oder ein neues Instrument analog derjenigen des Kantone Graubünden oder Solothurn geschaffen werden soll, ist in der Ausarbeitung zu prüfen. Dabei ist besonderes Augenmerk darauf zu richten, dass die Gewaltenteilung möglichst optimal berücksichtigt wird.
 
mit Oskar Kämpfer, SVP
Anhang: aktuelle Regelung im Landratsgesetz BL