Ja zur Anpassung der Bestimmungen über die Ombudsperson
Die Ombudsperson ist eine Stelle der kantonalen Administration, die im Interesse des guten Verwaltungshandelns arbeitet. Bei Schwierigkeiten oder vermuteten Fehlern im Kontakt mit Behörden und Verwaltungsstellen kann man sich an sie wenden. Die Ombudsperson vermittelt und unterstützt im Interesse eines rechtmässigen, ordnungsmässigen, aber auch verständlichen, transparenten und hinnehmbaren Vorgehens.
Vernünftig ist die vorliegende Änderung der KV deshalb, weil sie die Bestimmungen über die Unvereinbarkeit des Amtes mit privaten Tätigkeiten aufdatiert: Früher war eine absolute Unvereinbarkeit mit nahezu jeder anderen Tätigkeit vorgesehen. Heute, wo zwei Personen das Amt je zu 50% bekleiden, ist diese Regelung nicht mehr zielführend. Die Unvereinbarkeit wird im Gesetz nach wie vor detailliert geregelt, und auf Verfassungsstufe bleibt der Verweis auf diese Regelung im Gesetz. Die Ombudsperson bleibt damit immer noch absolut unabhängig in ihrer Stellung und die Freiheit von Interessenskonflikten gewahrt. Zusätzlich werden sämtliche Bestimmungen zur Ombudsperson (vorher: Ombudsman und Ombudsfrau) neu genderneutral formuliert.