I. Verein und Mitgliedschaft
 
Art. 1 Name und Rechtsform
Die GRÜNEN Baselland sind ein Verein im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Sie sind eine Kantonalpartei der GRÜNEN Partei der Schweiz (GPS).
 
Art. 2 Sitz
Der Sitz der GRÜNEN Baselland ist in Liestal.
 
Art. 3 Zweck
Zweck der GRÜNEN Baselland ist die Vertretung grüner Interessen in der Politik des Bundes, des Kantons Basel-Landschaft und seiner Gemeinden. Die kurz- und langfristigen Ziele werden regelmässig in Plattformen diskutiert.
 
Art. 4 Lokal-, Jung- und Seniorengruppierungen
Die GRÜNEN Baselland können Lokal-, Jung-, und Seniorengruppierungen bilden oder bestehende Gruppierungen als solche anerkennen. Diese organisieren sich selbstständig und sehen in ihren Statuten vor, dass die Mitgliedschaft in dieser Gruppierung automatisch mit der Mitgliedschaft bei den GRÜNEN Baselland verbunden ist, sofern die Mitglieder ihren politischen Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft haben
 
Art. 5 Beginn der Mitgliedschaft
Jede Person, die sich mit den Zielen der GRÜNEN Baselland einverstanden erklärt, kann die Mitgliedschaft bei den GRÜNEN Baselland beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Geschäftsleitung.
Auch die Mitgliedschaft in einer nach Art. 4 anerkannten Gruppierung zieht jene bei den GRÜNEN Baselland nach sich. Es ist in diesem Fall vorausgesetzt, dass die betreffende Person ihren politischen Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft hat.
Mitglieder von Gruppierungen gemäss Art. 4 ohne Wohnsitz im Kanton BL können den GRÜNEN Baselland beitreten, wenn sie ihre Mitgliedschaft direkt bei den GRÜNEN Baselland beantragen.
 
Art. 6. Austritt und Erlöschen der Mitgliedschaft
Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die Geschäftsleitung erklärt werden. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der fällige Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt wird.
 
Art. 7 Ausschluss
Den Ausschluss eines Mitglieds kann die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelsmehr der Stimmenden auf begründeten Antrag der Geschäftsleitung beschliessen. Dem betreffenden Mitglied ist vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Ein Ausschluss aus einer Gruppierung gemäss Art. 4 zieht nicht automatisch den Ausschluss aus der Kantonalpartei nach sich. Umgekehrt kann ein von der Kantonalpartei ausgeschlossenes Mitglied nur dann weiterhin einer Gruppierung gemäss Art. 4 angehören, sofern deren Statuten dies explizit erlauben.
 
II.         Organisation
 
Art. 8 Organe
Organe der GRÜNEN Baselland sind:
a.   Mitgliederversammlung
b.  Geschäftsleitung
c.   Vorstand
d.  Revisionsstelle
 
Art. 9 Quotenregelung
Frauen und Männer sind in der Geschäftsleitung und im Parteipräsidium angemessen, jedoch zu mindestens einem Drittel vertreten. Die Mitgliederversammlung kann Ausnahmen beschliessen.
 
Art 10. Versammlung der Organe
Die Einberufung der Organe der GRÜNEN Baselland erfolgt schriftlich unter Angabe von Traktanden spätestens fünf Tage vor dem Sitzungstermin.
 
Art. 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der GRÜNEN Baselland. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt. Ein Fünftel der Mitglieder kann die Einberufung der Mitgliederversammlung unter der Angabe von Traktanden verlangen.
Jedes Mitglied verfügt an der Mitgliederversammlung über eine Stimme. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmberechtigten, soweit diese Statuten nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der*die Präsident*in mit Stichentscheid.
 
Art. 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung stehen folgende Kompetenzen zu:
a.   Wahl des Parteipräsidiums, des Vorstandes, der Revisionsstelle und der Delegierten;
b.  Genehmigung des Budgets, der Jahresrechnung und von Nachtragskrediten;
c.   Nomination von Kandidierenden für Volkswahlen in kantonale und eidgenössische Behörden;
d.  Genehmigung der Plattformen;
e.   Parolenfassung zu eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen;
f.   Festlegung der Beitragskategorien und der Jahresbeiträge für die Mitgliedschaft. Dazu wird ein Beitragsreglement erstellt.
 
Art. 13 Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung besteht aus dem Parteipräsidium, dem Fraktionspräsidium, dem*der Geschäftsführer*in sowie weiteren von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern. Die Wahl der Geschäftsleitungsmitglieder erfolgt auf zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Nach- und Ersatzwahlen können von jeder Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
 
Art. 14   Aufgaben der Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung erledigt die laufenden Geschäfte. Ihr obliegt insbesondere:
die operative und politische Leitung der Grünen Baselland; die Vorbereitung der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung; die Vertretung der GRÜNEN Baselland nach aussen, insbesondere die Kommunikation im Namen der Partei; die Verwaltung des Jahresbudgets; die Wahrnehmung aller Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind.
 
Art. 15 Organisation der Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung tagt regelmässig. Drei Mitglieder der Geschäftsleitung können deren Einberufung unter Angabe von Traktanden verlangen. Sie arbeitet bei politischen Fragen mit dem Vorstand und mit den betroffenen Mandatsträger*innen zusammen. Die Geschäftsleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Die Geschäftsleitung entscheidet mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit entscheidet der*die Präsident*in mit Stichentscheid. Im Übrigen organisiert sich die Geschäftsleitung selbst.

Art. 16   Vorstand
Der Vorstand besteht aus der Geschäftsleitung, einem*r Kassier*in oder einem Kassier sowie weiteren von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. Es wird auf eine angemessene Vertretung der Jungen Grünen, der Ortssektionen und der lokalen Partner sowie der Geschlechter geachtet. Die Jungen Grünen bestimmen ihre Vertretung eigenständig.

Art. 17 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand hat die Aufgabe, die GRÜNEN Baselland strategisch zu leiten. Er nimmt folgende
Aufgaben wahr:
a. Koordination zwischen Geschäftsleitung, Vorstand, Fachgruppen und MandatsträgerInnen;
b. Verabschiedung von Positions- und Strategiepapieren zu grundlegenden politischen Fragen;
c. Vorbereitung von Plattformen und Programmen zuhanden der Mitgliederversammlung;
d. Verabschiedung von Vernehmlassungs-Stellungnahmen zu Geschäften, die von der Geschäftsleitung als A-Geschäfte qualifiziert werden;
e. Beschlussfassung von Initiativen und Referenden oder deren Unterstützung;
f. Genehmigung von Wahlvorschlägen ohne Volkswahlen;
g. Vorbereitung von Wahlvorschlägen zuhanden der Mitgliederversammlung;
h. Beschlussfassung über Listenverbindungen bei Nationalratswahlen;
i. Vorbereitung des Jahresbudgets zu Handen der Mitgliederversammlung;
j. Erlass des Mandatsabgabereglements und weiteren Reglementen;
k. Anstellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers, Genehmigung des
Pflichtenhefts und Wahrnehmung der übrigen personalrechtlichen Aufgaben ihr/ihm
Gegenüber;
l. Anerkennung von Gruppierungen gemäss Art. 4.
m. Wahl der Mitglieder der Fachgruppen
 
Art. 18 Organisation des Vorstands
Der Vorstand tagt regelmässig. Fünf Mitglieder des Vorstandes können dessen Einberufung unter Angabe von Traktanden verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte plus Eins der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten (Hälfte plus 1). Bei Stimmengleichheit entscheidet der*die Präsident*in mit Stichentscheid.
Mit Ausnahme des Präsidiums und des Personalausschusses und Kassier*in konstituiert und organisiert sich der Vorstand selbst. Er kann insbesondere Fachgruppen mit der Vorbereitung von Geschäften beauftragen und diesen in klar umrissenen Sachfragen seine Entscheidungskompetenz delegieren. Auf Antrag kann der Vorstand diese Delegation jederzeit widerrufen und selbst entscheiden.
Der Personalausschuss setzt sich zusammen aus dem*der Präsident*in (d.h. dem*der Personalverantwortlichen) und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Er kann weitere Ressorts bilden.
 
Art. 18 a. Fachgruppen
Fachgruppen sind Gremien der GRÜNEN Baselland, die im Auftrag des Vorstandes in einem definierten Fachbereich oder temporär zu einem bestimmten Auftrag beratend und operativ tätig sind. Sie bestehen aus 3-6 vom Vorstand gewählten Mitgliedern. Der Vorstand regelt ihre Arbeitsweise und ihre Entscheidungskompetenz in einem Reglement.
 
Art. 19 Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils ein Jahr die Revisionsstelle. Die Revisionsstelle kontrolliert die Rechnungsführung der Kassierin oder des Kassiers und erstattet der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich Bericht.

III. Finanzen
 
Art. 20 Mitgliederbeiträge und Finanzierung
Die Grünen Baselland erheben jährlich einen Mitgliederbeitrag. Die Mitgliederversammlung erlässt ein Beitragsreglement mit den Beitragskategorien und de Jahresbeiträgen.
Ansonsten finanzieren sich die Grünen Baselland durch:
a. Freiwillige Zuwendungen von Mitgliedern über den Mitgliederbeitrag hinaus;
b. Abgaben von MandatsträgerInnen gemäss Richtlinien;
c. Spenden
 
Art. 21 Kredite
Die Geschäftsleitung verfügt über die finanziellen Mittel, die im Budget oder in Nachtragskrediten vorgesehen sind. In dringenden Fällen kann die Genehmigung von Nachtragskrediten nachgeholt werden.
 
Art. 22 Haftung
Für die Verbindlichkeit haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

IV. Schlussbestimmungen
 
Art. 23 Statutenrevision
Diese Statuten können von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelsmehr der Stimmenden abgeändert werden.
 
Art. 24 Auflösung und Fusion
Die Auflösung der GRÜNEN Baselland oder deren Fusion mit einer anderen Gruppierung kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelsmehr der Stimmenden beschlossen werden.
 
Art. 25 Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten treten sofort nach ihrer Genehmigung durch die Gründungsversammlung der damaligen Freien Grünen Liste vom 29. September 1994 in Kraft.
 
 
Revisionen der Statuten:
Totalrevision 15. August 2013 Revision zu § 16 am 19.8.2014
Revision zu §§ 13 und 16 am 13.4.2016
Revision zu §§ 4, 5, 7 , 17, 18, 18a und 19 am 29.3.2017
Revision zu §§ 13, 15, 16 und 18 am 16.11.2022
 
Download der Statuten GRÜNE Baselland Stand Februar 2023 (pdf)