Mit der Einführung des Public Corporate Governance Gesetzes im Jahr 2017 hat der Kanton Baselland eine Pionierrolle im Umgang mit seinen Beteiligungen wahrgenommen. Die bisherigen Erfahrungen mit dem PCCG sind positiv und haben einen stufengerechten Umgang mit den zum Teil signifikanten Risiken und Finanzen solcher Beteiligungen gebracht. Damit wird der strategischen und haftungsrechtlichen Verantwortung des Kantons und seiner Organe Rechnung getragen.
Neben den formellen Beteiligungen (z.B. BLKB, KSBL, Uni, FHNW) existieren noch weitere, indirekte Beteiligungen, deren finanzielle und risikobezogene Bedeutung zum Teil deutlich höher ist, als das bei einem Grossteil der Beteiligungen des Kantons ist. Ein Leistungserbringer wie z.B. das KV BL, welches für den Kanton Leistungen im Umfang von ca. 40 Mio pro Jahr erbringt, erwirtschaftet weit über 90% seines Umsatzes mit dem Leistungsauftrag des Kantons. Mit dieser Grössenordnung ist das KV Baselland de facto eine der 7 grössten (indirekten) Beteiligungen des Kantons.
Entstünde bei einem solchen Leistungserbringer ein Problem, dann hätte der Kanton mit grosser Wahrscheinlichkeit keine andere Wahl, als rettend zur Hilfe zu kommen. Zwar bietet das Staatsbeitragsgesetz neue, ausgebaute Kontrollmöglichkeiten, aber auf strategischer Ebene und bezüglich langfristiger Risiken bestehen kaum Einflussmöglichkeiten. Die Realisierung von Synergien innerhalb des Kantons ist zudem erschwert.
Entsprechend scheint es sinnvoll, die bewährten Instrumente und strategischen Führungsprozesse wie z.B. die Eigentümerstrategie o.ä. des PCCG auch für bedeutende, überwiegend vom Kanton abhängige Leistungserbringer anzuwenden. Als bedeutend könnten beispielsweise Leistungserbringer gelten, welche Leistungen im Umfang von mindestens CHF 5-10 Mio für den Kanton erbringen, und wo dieser Betrag mindestens 85-90% des Gesamtumsatzes ausmacht. Weitere Kriterien wie die Zahl der Mitarbeitenden könnten ebenfalls berücksichtigt werden.
In diesem Sinne wird beantragt:
Der Geltungsbereich des Public Corporate Governance Gesetzes ist auf bedeutende, überwiegend vom Kanton als Auftraggeber abhängige Leistungserbringer zu erweitern.