Stellungnahme zur Vernehmlassung betreffend einer Vorlage an den Landrat zur Gemeindeautonomie bei der Parkplatzerstellungspflicht
Grundsätzlich einverstanden
Die Grünen Baselland begrüssen grundsätzlich die vom Regierungsrat vorgeschlagene Gesetzesänderung. Sie ermöglicht es jenen Gemeinden, bei welchen dafür ein Bedürfnis besteht, eine auf ihre Situation passende eigene Regelung zu erlassen.
Die Erfahrungen in den dicht überbauten Agglomerationen zeigen, dass durch die starren kantonalen Vorschriften häufig Parkplätze erstellt werden müssen, welche effektiv nicht benötigt werden. In den vom öffentlichen Verkehr gut erschlossenen Quartieren besitzen weniger Personen ein eigenes Auto. Mit Angeboten wie Autoteilen, den E-Bikes, diversen Veloanhängern, Hauslieferdiensten, Online-Shopping kann heute gut auf den Besitz eines eigenen Autos verzichtet werden.
Lieber spät als nie
Leider kommt die Revision sehr spät (4 Jahre nach Überweisung der Motion!) und kann erst dann Wirkung entfalten, wenn eine Gemeinde den doch eher langen Prozess eines eigenen Reglements erfolgreich durchlaufen hat.
Schwachpunkt Verordnung
Dass diesem Reglement eventuell noch weitere Hürden drohen, weil der Kanton bei dessen Genehmigung strenge Anforderungen stellt, ist der grösste Schwachpunkt der vorliegenden Revision:
«§ 106 Abs. 6 des Raumplanungs- und Baugesetzes. Der Regierungsrat regelt die Genehmigungsvoraussetzungen für ein Reglement.
Aus der Vorlage kann in etwa entnommen werden, welche Voraussetzungen für ein solches von der Gemeinde erlassenes Reglement bestehen könnten.»
Zwar wird im Text der Vorlage versichert, dass «Einschränkungen der Gemeindekompetenz durch kantonale Vorgaben nur dort erfolgen sollen, wo die kommunale Planung einen negativen Einfluss auf den öffentlichen Raum, insbesondere das übergeordnete Verkehrsnetz hat, also dort wo eine überregionale Abstimmung zwischen Siedlung und Verkehr erforderlich ist.»
Dazu ist anzumerken, dass dies viel zu weit geht. Bereits eine «regionale Abstimmung» ist übertrieben. Es genügt, die allenfalls direkt an eine Zone mit reduzierter Parkplatzerstellungspflicht angrenzenden Nachbargemeinden einzubeziehen. Sollte sich ein Einfluss auf die Parkierung entlang von Kantonsstrassen ergeben (z.B. in Allschwil), kann eine Gemeinde auch mit weiteren Massnahmen (z.B. Parkplatzbewirtschaftung) Gegensteuer geben.
Wir erwarten, dass bereits bei der Beratung der Gesetzesänderung in der landrätlichen Kommission der Entwurf der Verordnung mit den Genehmigungsvoraussetzungen vorliegt.
Verschiedene Varianten müssen möglich sein
Wichtig ist auch, dass der in Abs. 5 verwendete Begriff «Abstellplatzbedarf»,
wie in der Vorlage erklärt, den Gemeinden sowohl die Möglichkeit lässt, die Anzahl der zu erstellenden Parkplätze zu reduzieren wie auch bei Projekten, welche autoarmes Wohnen vorsehen, die maximale Zahl der Plätze einzuschränken.
Kantonale Anforderung diversifizieren
Ferner kann auch ein einzelnes Gebäude weniger Parkplatzbedarf haben, z.B. ein Altersheim, eine Institution mit Wohngemeinschaften für Behinderte, etc. Für diese Fälle soll nicht ein Reglement geschaffen werden müssen. Der Kanton soll bereits selber Reduktionsmechanismen vorsehen, wie es bei Quartierplänen möglich ist.
Wir hoffen, dass die Vorlage nach Abschluss der Vernehmlassung nun rasch den gesetzgeberischen Prozess erfolgreich durchlaufen wird, sodass bald unnötige Infrastrukturkosten vermieden werden können.

Weitere Auskünfte: