Unsere Landrätin Rahel Bänziger reicht an der heutigen Landratssitzung vom 24. Juni 2021 folgende zwei Motion ein:

Präzisierung EGStPO bezüglich «Verfahren aus einer Hand»

Präzisierung EGStPO bezüglich Stellenbesetzung der ersten Staatsanwältinnen

Seit Einführung des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGStPO) entstand bereits zweimal die Situation, dass der Wille des Gesetzgebers bei der Auslegung gewisser Paragraphen des EGStPO durch die Staatsanwaltschaft (Stawa) missachtet wurde.
Zunächst hatte man bei der Einführung der Strafprozessordnung im Jahr 2011 versprochen, das «Strafverfahren aus einer Hand» zu führen. Dies bedeutet, dass ein Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin für ein Verfahren zuständig ist, dieses bis zum Schluss persönlich führt und bearbeitet und nur zurückhaltend, und wo erforderlich, mit konkreten Aufträgen, Aufgaben an Untersuchungsbeauftragte (UB) und die Polizei delegiert. Diese Vermeidung von ineffizienten Schnittstellen war der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers. So wurden auch die Schnittstellen zur Polizei damals nie überprüft, weil ja gemäss Zusicherung der Stawa alles aus «einer Hand» erfolgen sollte. Die Baselbieter Stawa verlangte daraufhin die Bewilligung von knapp 40 Stawa-Stellen (nebst dem Budget zur Anstellung von bis zum Doppelten an UB-Stellen) mit der Begründung, dass diese dringend nötig wären und nur so das «Verfahren aus einer Hand» gewährleistet werden könne. Kaum waren die Stellen bewilligt und das EGStPO in Kraft, wurden die entsprechenden Gesetzesbestimmungen von der Stawa uminterpretiert und anders ausgelegt, als sie es dem Landrat zur Begründung ihrer Personaldotation zugesichert hatte. Die Stawa hat eine andere Praxis installiert, die Handänderungen in der Fallbearbeitung bis hin zur Polizei zuliess. Indem die Fälle zwischen UB und Polizei hin und her geschoben und danach durch die einzelnen Stawa auch noch bearbeitet wurden, entstand ein ineffizientes «Gewurstel». Dies entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers, der eine Vermeidung von ineffizienten Schnittstellen explizit verlangte. Die Personaldotation der Stawa wurde danach trotzdem nicht zurückgefahren, obwohl UB Arbeiten der Stawa und die Polizei Arbeiten der UB erledigen.
Nun wird zum zweiten Mal der Wille des Gesetzgebers ignoriert und eine klar definierte Position auf mehrere Personen ausgeweitet. EGStPO definiert in §7 klar und unmissverständlich, dass die Stelle der ersten Staatsanwältin oder des ersten Staatsanwalts mit einer Person besetzt werden muss. In der entsprechenden LR-Vorlage steht: «Die oberste personelle, betriebliche und fachliche Verantwortung für eine Organisationseinheit muss – damit der Verantwortungsträger oder die Verantwortungsträgerin klar definiert ist – einer bestimmten Person zugeordnet werden».
Der Regierungsrat wird aufgefordert, den Willen des Gesetzgebers bezüglich «Verfahren aus einer Hand» in dem EGStPO zu präzisieren, beziehungsweise im Sinne dieser Motion umzusetzen, die ineffizienten Schnittstellen zu eliminieren und die personelle Überdotation der Staatsanwaltschaft entsprechend zu reduzieren.  
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Der Regierungsrat wird beauftragt, die aktuell problematische Formulierung in §7 zu modernisieren und die EGStPO entsprechend anzupassen, damit zeitgemäße Arbeitsmodelle möglich sind.
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