Teilrevision des Gesundheitsgesetzes betr. Abfrage von Daten beim Krebsregister zum Zweck der Qualitätssicherung von Krebsscreening-Programmen
Stellungnahme der GRÜNEN Baselland vom 1. Juli 2025
Die GRÜNEN Baselland begrüssen grundsätzlich die Änderungen im Gesundheitsgesetz und das damit angestrebte Ziel, den Datenaustausch zwischen der Krebsliga beider Basel und dem Krebsregister beider Basel zwecks Monitoring des Qualitätsindikators «Intervallkarzinom» im Zusammenhang mit den kantonalen Krebs-Screening-Programmen zu ermöglichen.
Die kantonalen Krebs-Früherkennungs-Programme Darmkrebsscreening und Mammografie-Screening werden von der Krebsliga beider Basel durchgeführt. Zur Qualitätssteigerung des Diagnoseverfahrens ist da die Erfassung von sogenannten «Intervall-Karzinomen» bei Personen, bei denen das Screening kein Verdachtsmoment ergeben hat, von grosser Bedeutung. Intervall-Karzinome sind Krebserkrankungen, die zwischen zwei Screenings im vorgesehenen Zeitabstand entstehen.
Wir fordern hohen Datenschutz
Solche Datenerhebungen – auch von nicht erkrankten Personen – sind für die Evaluation und Weiterentwicklung qualitativ hochstehender Screening-Programme sinnvoll, auch um unnötige weitere Abklärungen und Behandlungen von fälschlicherweise als krank diagnostizierten Personen zu vermeiden. Doch die sensiblen Personendaten erfordern ein hohes Datenschutzniveau.
Bis jetzt gilt Meldepflicht ans Krebsregister nur für erkrankte Personen. Der Schutz dieser besonders sensiblen Personendaten richtet sich nach den strengen Vorgaben des Krebsregistrierungsgesetzes. Neu soll ein Datenaustausch zwischen dem Krebsregister beider Basel und der Krebsliga beider Basel auch von nicht erkrankten Personen möglich sein.
Deswegen fordern wir denselben Datenschutz auch für nicht erkrankte Personen. Dies bedeutet:
- Die Daten liegen in gesicherten elektronischen Systemen in der Schweiz.
- Die Daten sind anonymisiert.
- Alle Personen, die mit den Daten arbeiten, unterliegen der Schweigepflicht.
- Bei Missbrauch von Daten müssen Sanktionen gesetzlich geregelt sein.
- Alle Datenhalter haben Datenschutz- und Sicherheitskonzepte.
- Andere Stellen wie Arbeitsstelle oder Krankenkasse dürfen keinen Zugang zu den Daten haben.
- Die betroffenen Personen müssen über die Meldung ihrer Daten, den Zweck der Krebsregistrierung und ihr Widerspruchsrecht informiert werden.
- Es muss eine ausdrückliche Einwilligung zur Datenerfassung sensibler Daten eingeholt werden.
Finanzielle Auswirkungen unklar
Gemäss Vorlage des Regierungsgrates sind keine weiteren finanziellen Auswirkungen zu erwarten. Dies bezweifeln wir. Zumindest das Einholen der ausdrücklichen Einwilligung auch nicht erkrankter Personen könnte einen Zusatzaufwand bedeuten und sollte deswegen nochmals abgeklärt werden.
Wir danken für die bisher geleistete Arbeit und bitten den Datenschutz und die Informationspflicht für alle (auch nicht erkrankte) am Krebsscreeningprogramm teilnehmenden Personen gemäss Informations- und Datenschutzgesetz in der Teilrevision des Gesundheitsgesetzes entsprechend abzusichern.