Modernisierung von Quartierplanungen zu deren einfacheren Änderung und Aufhebung – Teilrevision des Raumplanungs- und Baugesetzes
Stellungnahme der GRÜNEN Baselland vom 2. Oktober 2025
Die GRÜNEN Baselland nehmen zur genannten Vernehmlassung wie folgt Stellung.
Die Quartierplanung ist ein bewährtes und beliebtes Instrument der Sondernutzungsplanung, mit der von den Zonenvorschriften (Regelbauweise) sowie der Erschliessungsplanung abgewichen werden kann. Im Baselbiet gibt es bereits mehr als 400 Quartierplanungen.
Quartierplanungen eignen sich für grössere Areale, ermöglichen massgeschneiderte Lösungen, Überbauungen mit hohen Qualitäten und eine verdichtete Bauweise. Es können auch ökologische Vorgaben, beispielsweise der Einsatz von erneuerbaren Energien, gemacht werden. Im dazugehörenden Quartierplanvertrag werden alle privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten einer Quartierplanung geregelt, wobei die Rechte und Pflichten so zu regeln sind, dass die Umsetzung der Quartierplanung privatrechtlich gesichert oder zumindest durchsetzbar ist.
Gemeinden können die allgemeinen Zonenvorschriften nach Bedarf überarbeiten, hingegen können sie nach der heutigen gesetzlichen Regelung Quartierpläne nur aufheben, wenn sie nicht innerhalb von fünf Jahren umgesetzt oder nur zu einem kleinen Teil umgesetzt werden. Erfolgt eine Teilumsetzung – beispielsweise zur Hälfte – besteht für eine Gemeinde keine Möglichkeit zur Aufhebung eines Quartierplans und eine unter Umständen unbefriedigende Situation bleibt weiterhin bestehen.
Mit dieser Teilrevision möchte der Kanton Baselland diese starre gesetzliche Grundlage anpassen.
Die GRÜNEN Baselland sind mit diesen Anpassungen des Raumplanungs- und Baugesetzes einverstanden, da sie den Gemeinden ermöglicht, bestehende Quartierplanungen anzupassen.
Wir möchten auf drei wesentliche Verbesserungen hinweisen:
- Bisher musste eine Mehrheit der Grundeigentümer*innen zustimmen, die zusammen über mindestens 2/3 der Quartierplanfläche verfügen. Damit zählte de facto ein doppeltes Quorum (Mehrheit und Fläche). Neu zählt nur noch das Flächenquorum, welches immer noch 2/3 beträgt.
- Mit dieser Anpassung ist neu klar geregelt, dass die Gemeindeversammlung bzw. der Einwohnerrat für Änderungen von einfachen oder regulären Quartierplanverfahren zuständig ist. Dies stärkt die Gemeindeversammlung bzw. den Einwohnerrat.
- Eine Änderung des Quartierplans kann neu unabhängig von der Zustimmung der Grundeigentümerschaft erfolgen – analog den allgemeinen Zonenplanvorschriften in einer Gemeinde. Die Einwohner*innen können in Zukunft Quartierplanungen im Rahmen einer Gemeindeversammlungs- oder Einwohnerratsvorlage ändern.
Eigentümerinnen und Eigentümer können die ihnen zustehenden Rechte im Rahmen des Quartierplanverfahrens wahrnehmen.