Stellungnahme Totalrevision des Normalarbeitsvertrages für landwirtschaftliche Arbeitnehmende
Sehr geehrter Herr Bubendorf
Wir bedanken uns für die Einladung zur Vernehmlassung betreffend Totalrevision des Normalarbeitsvertrages für landwirtschaftliche Arbeitnehmende und nehmen gerne Stellung zum vorliegenden Entwurf NAV Landwirtschaft BL.
Allgemeiner Kommentar
Wir befürworten die Stossrichtung, dass eine Anpassung an eine modernisierte Arbeitswelt vorgenommen werden soll. Gerade im Bereich wöchentliche Arbeitszeit ist uns der Gap jedoch noch zu gross, wohlwissend, dass in der Landwirtschaft mehr Arbeitszeit als in anderen Wirtschaftsbereichen in Kauf genommen wird.
Die Anpassung an die im OR festgelegten Fristen ist richtig und wichtig.
Da die Familienangehörigen ausgeklammert werden, ist es nicht möglich,
die Besserstellung der Bäuerin (oder generell, des Lebenspartners/ der Lebenspartnerin) bezüglich der sozialen Absicherung infolge von Trennung oder Scheidung gesetzlich zu verankern. Das ist sehr bedauerlich, muss aber wohl an anderer Stelle korrigiert werden.
Kommentar zu den einzelnen Bestimmungen
§9 Arbeitszeit:
Im alten NAV wurde unterschieden zwischen Viehhalterbetrieben (55 Wochenstunden (Wh)) und anderen Betrieben ohne regelmässigen, wiederholenden Stallzeiten. (Gemüse, Obst, etc.), (50 Wochenstunden)
Die vorgeschlagene Regelung ist eine Verbesserung der Situation, jedoch immer noch weit entfernt von den übrigen Wirtschaftsbereichen. Die meisten Arbeitnehmenden in der Schweiz haben einen (weiten) Arbeitsweg. Deshalb ist ihre effektive, für die Arbeit verwendete Zeit höher, als die 42, oder 43 Wochenstunden, die sie leisten müssen. Müssen landwirtschaftliche Mitarbeiter pendeln, dann sind die 49.5 Std. plus Arbeitsweg nicht zumutbar.
Wir schlagen folgende Änderung vor: Wird dem Arbeitnehmer/ der Arbeitnehmerin eine Wohnung vor Ort angeboten, dann gelten die 49.5 Wh ansonsten reduziert sich die Arbeitszeit um 4.5 h auf 45 Wh
§11-§13
Die Regelung ist insgesamt kompliziert und für Arbeitgebende sowie Arbeitnehmende schwer überblickbar, ob alle Bestimmungen eingehalten werden. Gibt es eine elektronische Arbeitszeiterfassung, um dies im Blick zu haben und einfach zu kontrollieren?
§14 Freie Tage
Hier soll von den 9 Stunden ausgegangen werden. Ein freier Nachmittag dient nur, wenn er auch ganz (ab Mittag) zur Verfügung steht
Abs.3: Der Halbtag…….und die tägliche Arbeitszeit höchstens 4.5 Stunden beträgt.
§17 Bezahlter Urlaub
Wir beantragen einen Ausbau beim Vaterschaftsurlaub. Gerade weil die Arbeitsbelastung physisch und zeitlich so hoch ist, ist hier eine Entlastung zwingend. Anpassung gemäss kantonaler Regelung:
d. 5 Tage bei Niederkunft der Ehegattin, ………. oder …
Väter erhalten bei der Geburt ihres Kindes einen bezahlten Urlaub von 5 Tagen. Der Urlaub kann aneinander oder tageweise innerhalb von 3 Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden.