Stellungnahme der GRÜNEN Baselland vom 12. Mai 2023

Die GRÜNEN Baselland haben die geplante Änderung des Sozialhilfegesetzes und der Sozialhilfeverordnung studiert und Gespräche mit der Amtsstelle geführt. Aufgrund dieser Prüfung gelangen wir zur folgenden Stellungnahme:

Wir begrüssen, dass neu das Einkommen und das selbst angesparte Vermögen von der Rückerstattungspflicht ausgenommen sind, da

  • dies die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtert bzw. kein zusätzliches Hindernis dafür darstellt und damit eine Ablösung von der Sozialhilfe unterstützt.
  • damit der Aufwand für die Gemeinden reduziert wird.
  • der möglicherweise entgangene Ertrag sehr gering ist. Er entspricht wesentlich weniger als 1% der Sozialhilfeausgaben und voraussichtlich sind die eingesparten Kosten der Verwaltung höher.

Die Abschaffung der Kollektivhaftung ist notwendig, um feste Beziehungen zu unterstützen.
Es ist sinnvoll, dass eine gewisse Rückerstattungspflicht bestehen bleibt. So zentral es für eine Gesellschaft ist, sich für Menschen in schwierigen Situationen einzusetzen, so wichtig ist es auch, dass sich die Einzelnen für die Gesellschaft einsetzen, wenn sie die Möglichkeit dazu haben. Diese Rückerstattung auf den Vermögenszuwachs zu beschränken, welcher sich nicht aus eigener Arbeitsleistung ergibt, erachten wir als richtig.
Die Höhe der Freibeträge basieren auf der Höhe der Freibeträge der jährlichen Ergänzungsleistungen. Das ist nachvollziehbar, jedoch würden wir höhere Freibeträge begrüssen.

Aufgrund dieser Schlussfolgerungen begrüssen wir die Neuregelung, da sie sowohl die Integration in den Arbeitsmarkt fördert, als auch den Aufwand für die Gemeinden reduziert, ohne dass dadurch wesentliche finanzielle Mindereinnahmen resultieren.

Wir haben den folgenden Änderungsvorschlag in der Sozialhilfeverordnung:

24 Abs 1
Um den Freibetrag für Kinder zu erhalten, müssen die drei Bedingungen erfüllt sein:
für jedes Kind zusätzlich CHF 15’000.-, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

  1. Das Kind ist minderjährig oder in Ausbildung.
  2. Das Kind lebt im selben Haushalt wie die Person mit dem Vermögensanfall.
  3. Die Person mit dem Vermögensanfall ist unterhaltspflichtig.

Aus unserer Sicht ist der Freibetrag auch dann zu gewähren, wenn die Person mit dem Vermö­gensanfall unterhaltspflichtig ist, unabhängig davon ob das Kind im selben Haushalt wohnt. Daher schlagen wir vor:

für jedes Kind zusätzlich CHF 15’000.-, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

  1. Das Kind ist minderjährig oder in Ausbildung.
  2. Das Kind lebt im selben Haushalt wie die Person mit dem Vermögensanfall
    oder
    Die Person mit dem Vermögensanfall ist unterhaltspflichtig.