Stellungnahme: Einführung eines Staatsbeitragsgesetzes als Grundlage eines systematischen Staatsbeitragscontrollings
Sehr geehrte Damen und Herren
Gerne nehmen die Grünen Baselland wie folgt Stellung und bedanken sich für die Einladung zur Vernehmlassung.
Die Grünen BL unterstützen im Grundsatz sowohl die Gesetzesvorlage als auch die Verordnung zum Staatsbeitrags-Controlling. Die Erfahrungen/Probleme welche es in den letzten Jahren bezüglich Transparenz und Handlungsfähigkeit des Staates im Umgang mit Leistungserbringern gab zeigen die Notwendig für klarere Regelungen (Stichworte Postauto, Arbeitsmarktkontrollen, Spitäler, etc.). Dabei sollten für extern erbrachte Dienstleistungen des Staates im Prinzip die gleichen Transparenz- und Einflussmöglichkeiten bestehen wie für intern erbrachte Leistungen.
In der Konsequenz sind im Staatsbeitragscontrolling die Informations- und Transparenzvorschriften klar zu verbessern, wozu mit dem Staatsbeitragsgesetz die notwendigen Grundlagen geschaffen werden.
Folgende Punkte sollten aus unserer Sicht noch verbessert bzw. ins Gesetz eingebaut werden:
– Informationsrechte (§10): der Begriff «…alle erforderlichen Auskünfte» bietet viel Interpretationsspielraum. Es ist entweder gesetzlich oder in der Verordnung sicherzustellen, dass die aus Sicht des Kantons erforderlichen Auskünfte gemeint sind. Entsprechend schlagen wir hier einen Verweis auf die Verordnung vor, welche die minimal zu liefernden Infos auflistet definiert. Ebenfalls soll sichergestellt werden, dass sich grosse Leistungserbringer nicht hinter der Vertraulichkeit von Grossorganisationen/andere Kundendaten verstecken können (z.B. Postautoskandal).
– Rechte an erstellter Software: Wird im Rahmen eines Leistungsauftrags Software oder Vergleichbares erstellt (mit dem Geld des Kantons), so gehören die entsprechenden Verwertungs-/Nutzungsrechte dem Kanton, ausser es wird explizit etwas anderes vereinbart. Dies gilt insbesondere dort, wo die Leistungserstellung direkt an die entsprechende Software gebunden ist. So soll verhindert werden, dass der Kanton einen Leistungserbringer nicht wechseln kann nur weil dieser ein entscheidendes Stück Software besitzt, ohne das die zukünftige Leistungserbringen nicht oder nur sehr teuer anderweitig erbracht werden kann (Beispiele: Gasttaxe, Arbeitsmarkt-Kontrollen)
– Benchmarking: Falls der Kanton ein Benchmarking durchführt, so soll dies den entsprechenden Leistungserbringern transparent gemacht werden und sie auch über die Resultate informiert werden. Wenn immer möglich sollten in ge-benchmarkten Leistungsbereichen entsprechende Zielsetzungen mit den Leistungserbringern vereinbart werden. Folgende Grundsätze sollten gelten:
· Benchmarking darf keine Überraschung sein
· Kein Benchmarking ohne entsprechende Zielvereinbarung
Wir bitten Sie, unsere Ausführungen eingehend zu prüfen und in der Weiterentwicklung der Vorlage zu berücksichtigen. Für Fragen und weitere Ausführungen stehen wir gerne zur Verfügung.