Für die Einladung zur Vernehmlassung betreffend „Gesetz über Ausscheidung des Gewäs-serraums aufgrund Kantonsgerichtsurteil“ bedanken wir uns. Gerne nehmen die Grünen Baselland zur Vorlage wie folgt Stellung:
 
Bereits anlässlich der Vernehmlassung zur Vorlage 2013-019 haben wir die Ausscheidung der Gewässerräume in Form kantonaler Nutzungspläne begrüsst. Wir wiesen aber auch darauf hin, dass die vorgeschlagene Regelung von § 12a Abs. 2 RBG den Anforderungen des Bundesrechts nicht genügt. Das Kantonsgericht hat uns nun Recht gegeben.
 
Statt kantonale Nutzungspläne auch innerhalb des Baugebiets zu erlassen, sieht die neue Vorlage nun aber vor, die Regelung den Gemeinden zu überbinden. Damit überlässt der Kanton den Gemeinden einerseits Planungsautonomie – andererseits macht er es sich auch zu einfach, indem er davon absieht, den Gemeinden konkrete Handlungsvorgaben zu liefern.
 
Wir können gut nachvollziehen und begrüssen auch die Respektierung der Gemeindeauto-nomie innerhalb des Baugebiets. Die vorliegende gesetzliche Regelung erachten wir aber für absolut minimal. Es wäre wohl hilfreich, wenn die kantonale gesetzliche Regelung die wichtigsten Eckwerte festhalten würde. Der Kanton Aargau zum Beispiel setzte dies unseres Erachtens gut um. Jede Gemeinde erhielt eine Karte, welche den Gewässerraum bereits behördenverbindlich festsetzte (§ 127 BauG und Arbeitshilfe zur Umsetzung der Gewässerräume in der Nutzungsplanung, Januar 2017). Den Gemeinden im Kanton Aargau bleibt die Aufgabe, den Gewässerraum parzellenscharf in eigentümerverbindlichen Nutzungsplänen festzusetzen.
 
Die kommunalen Nutzungspläne müssen den Vorgaben des Bundesrechts genügen.
Die Gewässerschutzverordnung enthält dazu verschiedene Regeln und Ausnahmen, welche von den kommunalen Behörden wohl am besten im konkreten Einzelfall angewendet werden können. Allerdings benötigen sie wohl die von Ihnen bereits angekündigte „Vollzugshilfe“. Wir sehen in diesem Vorgehen eine gute pragmatische Lösung und regen an, dass auch der Kanton Baselland als Vorleistung für die Gemeinden behördenverbindliche Karten ausarbeitet und zur Verfügung stellt. Allenfalls wäre dies im Gesetzestext zu ergänzen.
 
Dem neuen Gesetzestext des § 12a Abs. 2 und 5 RBG können wir unter dem Vorbehalt zu-stimmen, dass die Gemeinden beim Vollzug wie oben aufgeführt unterstützt werden.