Stellungnahme betreffend Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) und des Strafvollzugsgesetzes (StVG, SGS 261) – Motion 2017/059: „Stationäre therapeutische Massnahmen nach Art. 59 StGB konsequent vor die Dreierkammer des Strafgerichts“
Sehr geehrte Damen und Herren
Wir bedanken uns für die Einladung an die Grünen Baselland, sich zur Vernehmlassungsvorlage betreffend Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) und des Strafvollzugsgesetzes (StVG, SGS 261) (Motion 2017/059: „Stationäre therapeutische Massnahmen nach Art. 59 StGB konsequent vor die Dreierkammer des Strafgerichts“) zu äussern.
Die Grünen erklären sich in inhaltlicher Hinsicht damit einverstanden, dass inskünftig stationäre therapeutische Massnahmen nach Art. 59 StGB nur noch durch die Dreierkammer des Strafgerichts angeordnet werden können.
Folgerichtig hat die Verlängerung einer stationären Massnahme auf Antrag der Vollzugsbehörde oder deren Abänderung ebenso in die Zuständigkeit der Dreierkammer zu fallen, weshalb die vorgesehenen Änderungen in § 9 StVG ebenso begrüsst werden.
Stationäre freiheitsentziehende Massnahmen, seien diese originär oder nachträglich angeordnet, bedürfen jeweils der Abstützung durch ein Pluralorgan. Massnahmen solcher Art greifen massiv in die Grundrechte des Einzelnen ein und können viele Jahre dauern. Insbesondere nach einer nochmaligen Verlängerung nach Ablauf von 5 Jahren. Solche Entscheide bedürfen einer breiten Abstützung.
Beim Vollzug von vornherein zeitlich befristeten Freiheitsstrafen hat der Bundesgesetzgeber sodann auch normiert, dass Freiheitstrafen von mehr als 2 Jahren (weil diese zwingend mindestens teilbedingt ausgesprochen werden müssen) von Bundesrechts wegen nicht in die Kompetenz einer Einzelrichterin oder eines Einzelrichters fallen dürfen. Was für einen (teilbedingten) Freiheitsentzug von 2 Jahren gilt, muss umso mehr für freiheitsentziehende therapeutische Massnahmen von 5 Jahren und mehr gelten. Hier wird zu Recht eine Kongruenz hergestellt.
In Bezug auf die weiteren vorgesehenen (notwendigen) Anpassungen im EG StPO aufgrund der seit dem 1. Januar 2018 in Kraft stehenden revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) haben wir keine Bemerkungen anzubringen.
Vielen Dank für die Berücksichtigung unserer Anliegen.