Stellungnahme: Ergebnisse des VAGS-Projekts Raumplanung
Stellungnahme „Anpassung des Raumplanungs- und Baugesetzes an die Ergebnisse des VAGS-Projekts „Raumplanung“
Sehr geehrte Damen und Herren
Gerne nehmen die Grünen Baselland wie folgt Stellung und bedanken uns für die Einladung zur Vernehmlassung.
Allgemeines
Wir begrüssen das VAGS- Projekt „Raumplanung“ und die damit bezweckte Stärkung der Gemeinden.
Wir erachten die stärkere gemeindeübergreifende Zusammenarbeit als absolut zwingend, damit die bestehenden und künftigen Herausforderungen bewältigt werden können.
Trotz dem gescheiterten Gemeinderegionengesetz arbeiten bereits drei grosse Regionen (Birsstadt, Frenkentäler, Leimental) seit längerem stark zusammen. Dass diese Zusammenarbeit nun auch gesetzlich geregelt werden soll, begrüssen wir sehr.
Leider fehlt auf Seite 6 der Landratsvorlage eine ausführliche Begründung zum Variantenentscheid. Insbesondere fehlt ein Kommentar zur Variante 2. Wir würden es begrüssen, wenn die Landratsvorlage diesbezüglich noch ergänzt werden könnte.
Die Synopse (Ziff. 1.3) sollte konsequent geführt werden. Es ist nicht überall klar, welche Absätze vom bisherigen Recht im neuen Recht beibehalten werden. Beispiel: § 6a: Bei den Bemerkungen wird erläutert, dass der bisherige Absatz 3 wegfällt. Bei § 9 und vielen weiteren ist hingegen klar, dass dort wo nichts steht, der alte Text weiter gilt.
Zu den konkreten Paragrafen
§6 Einbezug
Bedeutet Abs. 2, dass der Kanton verpflichtet ist auf Wunsch der Gemeinden sich an deren Planungen zu beteiligen?
Hat das Kostenfolgen für die Gemeinden oder gibt es dazu quasi eine Gratis-Beratung?
Wie ist der Bezug zu § 13b Kantonale Beiträge?
Dies sollte im Gesetzestext geklärt werden.
§ 13a Regionalverbände
Wir begrüssen die Rechtsform des Zweckverbandes. Allerdings ist es nicht zweckmässig dem Landrat das Recht zu geben, eine Gemeinde zum Beitritt zu zwingen. Offensichtlich war das bereits früher so geregelt. Wir meinen, dass dies für Zweckverbände mit einem klar definierten Thema wie z.B. Wasserversorgung durchaus praktikabel ist, hingegen bei der komplexen Raumplanung nicht zielführend ist. Vielmehr wird dadurch das Risiko erhöht, durch ein Nein dieser Gemeinde zu einem regionalen Entwicklungskonzept oder Richtplan die ganze Region zu behindern.
Wir beantragen § 13a Abs. 3 ersatzlos zu streichen.
§ 13f Regionaler Richtplan Absatz 4:
Der regionale Richtplan ist für die Gemeinden behördenverbindlich. Wir sind der Meinung, dass diese – ja einstimmig – verabschiedeten und vom Regierungsrat genehmigten regionalen Richtpläne auch für den Kanton behördenverbindlich sein müssen. Dies ist unbedingt zu ergänzen.
Wie die regionalen Entwicklungskonzepte nicht nur von den Gemeinden, sondern auch vom Kanton zu berücksichtigen sind, müssen der einmal genehmigte regionale Richtplan nicht nur für die Gemeinden, sondern auch für den Kanton verbindlich sein.
Durch die Genehmigung durch den Regierungsrat ist bereits garantiert, dass der regionale Richtplan mit dem übergeordneten kantonalen Richtplan kompatibel ist. Falls der regionale Richtplan diese Verbindlichkeit gegenüber dem Kanton nicht hat, ist der Aufwand, welchen die Gemeinden geleistet haben, eventuell umsonst gewesen. Sollen die Gemeinden tatsächlich gestärkt werden und soll ihnen auch die Verantwortung für die Entwicklung in ihren Räumen übertragen werden, muss das so entstandene Planungsinstrument, der regionale Richtplan, auch von der übergeordneten Ebene respektiert werden.
Antrag: § 13f Abs. 4 Er ist für die Gemeinden und den Kanton behördenverbindlich.
Wir bitten Sie, unsere Ausführungen eingehend zu prüfen und in der Weiterentwicklung der Vorlage zu berücksichtigen. Für Fragen und weitere Ausführungen stehen wir gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüsse