Allgemeines

Im Allgemeinen enthält die vorliegende Revision vernünftige Nachführungen und Anpassungen auf vorwiegend technischer Ebene. Diese sind notwendig, unterliegen aber keinem Zeitdruck. Die behandelten Vorstösse wurden mit der Vorlage gebührend gewürdigt und umgesetzt. Die Vorlage enthält allerdings auch sensible Eingriffe in die politischen Rechte (grösstenteils auf einer Motion basierend). Diesen Änderungen können die Grünen BL nicht zustimmen. Aufgrund des hohen Gewichts, das den politischen Rechten beizumessen ist, können wir der gesamten Revision nicht zustimmen.

Die GRÜNEN Baselland schlagen deshalb im Folgenden einige Anpassungen vor. Alternativ ist der Teil «stille Wahlen» aus der Revision zu lösen und sorgfältig separat zu behandeln, während der unbestrittene Teil einem schlanken und schnellen Gesetzgebungsprozess zugeführt werden kann.

Motion 2019/224 «Genügend Zeit zum Wählen»

Keine Stellungnahme

Motion 2017/306 «Sinnvolle Lösung bei Stillen Wahlen»

Stille Wahlen bedeuten einen Eingriff in die politischen Rechte und bedürfen daher besonderer Rechtfertigung.

Schon bei der geltenden Regelung liegen zwischen der letztmöglichen Einreichung eines Wahlvorschlags und der Erklärung der stillen Wahl 14 Tage, während welchen aber keine zusätzlichen Wahlvorschläge möglich sind (§ 30 Abs. 3 GpR). Damit ist es möglich, am letzten Tag der Einreichungsfrist einen Vorschlag einzureichen, der einem bewussten Meinungsbildungsprozess und möglichen Gegenkandidaturen entzogen ist. Das Recht auf freie und gleiche Wahlen wird dadurch verletzt. Mit dem neuen § 30 Abs. 4 wird diese fehlerhafte Regelung noch bekräftigt. Angemessen wäre eine Fristenregelung, welche, für den Fall, dass die sonstigen Voraussetzungen einer stillen Wahl erfüllt sind, eine weitere möglichst lange Frist zur Einreichung weiterer Vorschläge unter Kenntnis der bisher eingegangenen und der Konsequenzen im Unterlassungsfall (stille Wahl der Vorgeschlagenen) beinhaltet.

Dass eine solche Regelung technisch möglich wäre, legt die Einschätzung nahe, dass bereits die heutige Regelung zur Verfolgung möglicher öffentlicher Interessen (mutmasslich verfahrensökonomischer und damit untergeordneter Art) nicht erforderlich und auch nicht zwingend geeignet ist. Jedenfalls unterbleibt eine Betrachtung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten in der Vorlage komplett, weshalb die GRÜNEN bereits bei der heutigen Regelung bezweifeln, ob sie vor der Garantie der politischen Rechte (KV und BV) standhalten. Es wird deshalb angeregt, auf die vorgesehene Ausweitung der Möglichkeit stiller Wahlen zu verzichten und im Rahmen der vorliegenden Revision die bestehende Regelung im obigen Sinne zu überarbeiten.

 

3.3. Motion 2016/078 «Losentscheid bei Gemeindewahlen»

Keine Stellungnahme

3.4. Grundlage für die Nutzung einer Fachanwendung für die Ergebnisermittlung / Einsatz technischer Hilfsmittel

Keine Stellungnahme

3.5. Ausschlussgründe für die Wahlbüromitglieder: Neue Generalklausel

Keine Stellungnahme

3.6. Briefliche Stimmabgabe neu bis zur Öffnung des Wahllokals am Wahl- resp. Abstimmungstag möglich

Keine Stellungnahme

3.7.Weitere Anpassungen im GpR

  • 4 Abs. 2 GpR enthält eine detaillierte Regelung von Rechten und Pflichten Stimmberechtigter, welche die Ausübung der politischen Rechte betrifft. Eine solche Regelung ist auf Gesetzesstufe zu belassen.
  • 65 GpR: Die Regelung bezüglich Geburtsjahr/-datum ist in der heutigen Form zu belassen: Die Praxis folgt bereits mehrheitlich der für die Gemeinden effizienteren Form, eine gesetzliche Erweiterung der formellen Erfordernisse zur Ausübung der politischen Rechte verfolgt damit kein genügendes öffentliches Interesse und ist zumindest nicht verhältnismässig.

Stellungnahme der EVP

Die Stellungnahme der EVP zu § 13a VO GpR wird unterstützt, ebenso jene zu § 83 GpR.

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