Stellungnahme zur Änderung des Gesetzes über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetzt, SGS 454)

Den Grünen Baselland ist es ein wichtiges Anliegen, dass der Kanton Baselland das Grundwasser vollumfänglich schützt. Wir sehen, dass die Bestrebungen der Kantonsregierung in die richtige Richtung gehen. Einige Gemeinden haben in den letzten Jahren ihren Auftrag zum Schutz des Grundwassers zu Gunsten der wirtschaftlichen Entwicklung aber vernachlässigt. Deshalb ist es wie im Paragraph 29 Abs. 2 neu eminent, dass der Kanton Handhabungsmöglichkeiten bekommt.
Ob und in welchem Umfang die Inhaberinnen und Inhaber von Grundwasserfassungen für Entschädigungszahlungen aufkommen müssen, sehen wir anders als der vorliegende Vorschlag des Kantons. Eine Grundwasserfassung soll für die betroffene Eigentümerschaft nicht zu einem unkalkulierbaren Kostenrisiko führen. Die Einschränkungen, welche ein unternehmerisches Risiko sein können, dürfen daher nicht vollumfänglich den Inhaberinnen und Inhabern der Grundwasserfassung aufgebürdet werden. Aus unserer Sicht sollten die Kosten geteilt werden, da beide Parteien den gesetzlichen Vorgaben nachkommen müssen.
In der vorgeschlagenen Version der Vorlage an den Landrat wird an mehreren Stellen auch auf die Wichtigkeit der Quellfassungen (von Oberflächenquellen) hingewiesen, deren baulicher Zustand sehr unterschiedlich ist. Hier schlagen wir vor, dass der Kanton eine Überprüfung vornimmt und im Kontext des Klimawandels prüft, wie weit Quellwasser nebst der Nutzung für Trinkwasser einerseits auch gespeichert werden könnte (für die landwirtschaftliche Nutzung) und wie andererseits sichergestellt wird, dass für die Natur genügend Wasser für Feuchtegebiete und kleine Bäche verbleibt (Stichworte: Wassermanagement und Festlegung von Restwassermengen).
Wir möchten an dieser Stelle in Erinnerung rufen, dass der Kanton bei der Umsetzung der generellen Entwässerungsprojekte (GEP) vorwärts machen und auch dort gegebenenfalls die Gemeinden vermehrt in die Pflicht nehmen muss. Falls nötig, sollten auch hier Gesetzesanpassungen an die Hand genommen werden.
1.     § 29 Abs. 1 unterstützen wir wie vorgeschlagen.
2.     § 29a ist wie folgt zu ändern:
Entschädigungen für Nutzungseinschränkungen infolge von ausgeschiedenen Grundwasserschutzzonen sind zur Hälfte von den Inhaberinnen oder Inhabern der Grundwasserfassungen zu bezahlen, zu deren Schutz die Grundwasserschutzzonen festgesetzt wurden.