Stellungnahme zur Vernehmlassung «Änderung des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 betreffend Erweiterte Bestandesgarantie für Bauten und Anlagen im Gewässerraum»
Ausgangslage
Alle Kantone sind verpflichtet, entlang der Gewässer einen Gewässerraum auszuscheiden. In Artikel 41c der Gewässerschutzverordnung des Bundes (GSchV) sind die Einzelheiten der extensiven Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums geregelt. Neue Bauten und Anlagen dürfen dort nur erstellt werden, wenn sie standortgebunden und im öffentlichen Interesse sind. Der Bestand der rechtmässig erstellten und bestimmungsgemäss nutzbaren Anlagen im Gewässerraum sind gemäss Artikel 41c Absatz GSchV grundsätzlich geschützt. Ausserhalb der Bauzonen sind zulässige Veränderungen an bestehenden Bauten und Anlagen im Gewässerraum nach den Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes (RPG) zu beurteilen. Innerhalb der Bauzonen regeln die Kantone die Bestandesgarantie solcher Bauten. Mit der bisherigen kantonalen Gesetzesgrundlage können rechtmässig erstellte, bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen im Gewässerraum lediglich unterhalten und angemessen erneuert werden.
Vorlage
Mit einer Ergänzung der Bestandesgarantieregelung im RPG für bestehende Bauten und Anlagen im Gewässerraum soll ermöglicht werden, dass an bestehenden, rechtmässig erstellten Bauten und Anlagen im Gewässerraum zonenkonforme Umbauten, Umnutzungen und massvolle Erweiterungen möglich sind, sofern sie den Gewässerraum und seine Funktionen nicht zusätzlich beeinträchtigen.
Stellungnahme
Für uns ist klar, dass es einen Gewässerraum braucht und innerhalb des ausgeschiedenen Gewässerraumes auf keinen Fall mehr neu gebaut werden darf. Wir verstehen das Anliegen, Bauten und Anlagen innerhalb des Gewässerraumes über den Rahmen der Bestandesgarantie hinaus auszubauen, wo die Innenentwicklung der Siedlung ansonsten beeinträchtigt wäre. Wir befürchten aber, dass die Bauvorhaben je nach Projekt und beurteilender Instanz zulasten der Gewässer gehen könnten.
Deshalb empfehlen wir, dass bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen im Gewässerraum lediglich umgebaut und massvoll erweitert werden dürfen, aber nicht umgenutzt werden können.
Weiter sieht das neue Gesetz vor, dass Umbauten und Erweiterungen möglich sind, wenn «die Funktionen des Gewässerraums nicht zusätzlich beeinträchtigt werden». Gewässer stellen einen besonderen Lebensraum dar und sind ökologisch äusserst wertvoll. Die Ausscheidung eines Gewässerraumes ist wichtig für das Gewässer, das Raum braucht, um seine natürlichen Funktionen zu erfüllen. Der Gewässerraum wird einmal ausgeschieden und soll als solcher geschützt werden. Im Rahmen von Baugesuchen innerhalb des Gewässerraums soll nicht über seine Funktionen diskutiert werden müssen.
Deshalb sind Umbauten und Erweiterungen nur möglich, wenn der Gewässerraum nicht zusätzlich beeinträchtigt wird.
Fazit: Wir bitten Sie, § 110 Absatz 2 wie folgt zu ändern:
§110 2 «Bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen im Gewässerraum dürfen umgebaut und massvoll erweitert werden, wenn dadurch der Gewässerraum nicht zusätzlich beeinträchtigt wird.»
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