Stellungnahme zur Vernehmlassung «Teilrevision des Gesetzes über die politischen Rechte vom 7. September 1981 mit Änderungen der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 zum Thema Initiativen»
Die Einführung einer Sammelfrist für Volksinitiativen wurde bisher von keiner politischen Partei, in keinem Vorstoss und auch sonst nicht öffentlich gefordert. Der überraschende Vorschlag ist fahrlässig und nicht durchdacht. Es handelt sich um eine unmotivierte Gefährdung des direkt-demokratischen Systems der basellandschaftlichen Kantonsverfassung. Auf alle vorgeschlagenen Änderungen, die damit im Zusammenhang stehen, ist zu verzichten. Alle anderen vorgeschlagenen Änderungen werden von den Grünen Baselland unterstützt.
Begründung
Mit der Kantonsverfassung von 1984 sollten die Volksrechte «derart ausgestaltet [werden], dass sie von jedermann möglichst leicht wahrgenommen werden können». Die Bestimmungen zu den Volksrechten sind getragen vom Willen, «der immer stärker empfundenen Staatsmacht durch verstärktes Mitwirken der Bürger Grenzen zu setzen». Dabei sollte das Initiativrecht explizit vereinfacht werden. Die Mitbestimmung sollte «erleichtert» und «attraktiver» werden.[1]
Die Initiative ohne Sammelfrist war also mit Sicherheit kein verfassungsgeberisches Versehen und hat bis heute auch keine Probleme verursacht – sie hat sich also bewährt.
Während der Corona-Krise haben sich die Sammelfristen beim Bund bereits als grosses Problem erwiesen und zu einer verfassungswidrigen Verordnung des Bundesrats geführt.[2] Genau diese Probleme haben im Kanton Basel-Landschaft gar nicht auftreten können, weil der Kanton bei Initiativen keine Sammelfristen kennt. Angesichts dessen ist die vorgeschlagene Regelung zum jetzigen Zeitpunkt umso unverständlicher.
[1] Totalrevision der basellandschaftlichen Staatsverfassung, Dokumente 1983-1987, Recht und Politik im Kanton Basel-Landschaft Bd. 8, Herausgeberkommission «Recht und Politik im Kanton Basel-Landschaft» (Hrsg.), Liestal, 1988, S. 138, 140.
[2] Biaggini, Der coronavirusbedingte Fristenstillstand bei eidgenössischen Volksbegehren – eine Fallstudie zur Tragfähigkeit von Art. 185 Abs. 3 BV, ZBl 5/2020, S. 277 f., S. 281, S. 284 f.
Weitere Auskünfte: