Stellungnahme der GRÜNEN Baselland vom 1. September 2026

Die GRÜNEN Baselland nehmen zur Vorlage betreffend die Teilrevision des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250) im Rahmen der Neuregelung der Fachkommission Aufsicht über Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft wie folgt Stellung.

Die GRÜNEN Baselland begrüssen grundsätzlich das Bestreben, die Unabhängigkeit und Funktionalität der Aufsicht über die Strafverfolgungsbehörden laufend zu überprüfen und auf der Basis praktischer Erfahrungen weiterzuentwickeln.

Allgemeine Würdigung

Die Fachkommission leistet einen wesentlichen Beitrag zur professionellen, sachgerechten und unabhängigen Aufsicht über die Staatsanwaltschaft und die Jugendanwaltschaft. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre zeigen, dass starre institutionelle Vorgaben und verflechtungsanfällige Doppelrollen die Aufsichtsarbeit erschweren können.

Wir teilen daher die im Tätigkeitsbericht der Fachkommission geäusserte Kritik an den bisherigen institutionellen Bindungen. Gleichzeitig warnen wir vor regulatorischen Überreaktionen: Ein pauschaler gesetzlicher Wählbarkeitsausschluss für alle Mitglieder kantonaler Gerichte geht zu weit und schränkt den Kreis wählbarer Fachpersonen ohne sachliche Notwendigkeit übermässig ein.

Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen

Zu § 5 Absatz 2 (Zwingendes Gerichtspräsidium und Qualifikationsprofil)
Antrag: ZUSTIMMUNG
Begründung:
Wir stimmen der Streichung der zwingenden Wahl einer Gerichtspräsidentin oder eines Gerichtspräsidenten eines basellandschaftlichen Gerichts ausdrücklich zu. Damit wird der Empfehlung 1 der Fachkommission entsprochen, welche eine Streichung oder Neuformulierung (Präsidium «eines schweizerischen Gerichts») zur Prüfung empfahl.

Die bisherige Pflicht engte das Rekrutierungsfeld unnötig auf sehr wenige Personen ein. Zudem führte sie in der Praxis zu einer heiklen Vermengung von richterlicher Funktion in Einzelfällen und übergeordneter Aufsichtstätigkeit.

Ebenfalls ausdrücklich begrüssen wir die explizite gesetzliche Aufnahme von Fachkenntnissen im Jugendstrafrecht und Jugendstrafprozessrecht in den Katalog der Wahlvoraussetzungen. Dies trägt dem Doppelauftrag der Fachkommission Rechnung, welche nicht nur die Staatsanwaltschaft, sondern auch die Jugendanwaltschaft beaufsichtigt.

Zu § 5 Absatz 3 Satz 2 (Vorschlagsrecht des Kantonsgerichts)
Antrag: ZUSTIMMUNG ZUR STREICHUNG
Begründung:
Wir stimmen der Streichung des kantonsgerichtlichen Vorschlagsrechts für ein Kommissionsmitglied (Empfehlung 2 der Fachkommission) zu.

Die Fachkommission ist ein Aufsichtsinstrument des Regierungsrats. Es ist staats- und verwaltungsorganisatorisch folgerichtig, dass der Regierungsrat die gesamte Rekrutierung verantwortet und dem Landrat Wahlvorschläge unterbreitet. Der Landrat bleibt dabei als kantonale Wahlbehörde gemäss § 26 des Landratsgesetzes frei in seinem Entscheid und kann bei Bedarf auch andere wählbare Fachpersonen wählen.

Der Wegfall des gerichtlichen Vorschlagsrechts stärkt die Unabhängigkeit der Kommissionsmitglieder und verhindert institutionelle Loyalitäts- und Rollenkonflikte mit dem Kantonsgericht.

Zu § 5 Absatz 3 (Genereller Ausschluss sämtlicher Mitglieder basellandschaftlicher Gerichte)
Antrag: ABLEHNUNG DES PAUSCHALEN AUSSCHLUSSES
(Festhalten an den bisherigen Unvereinbarkeiten gemäss geltendem Recht)
Begründung:

Nicht einverstanden sind wir mit der neu vorgeschlagenen Unvereinbarkeitsklausel in § 5 Abs. 3, wonach ausnahmslos alle Mitglieder sämtlicher basellandschaftlicher Gerichte nicht wählbar sein sollen. Diese geht über die formellen Empfehlungen der Fachkommission in ihrem Tätigkeitsbericht (Ziff. 9) hinaus.

Mit dem Verzicht auf das zwingende Präsidium (§ 5 Abs. 2) und der Streichung des gerichtlichen Vorschlagsrechts (§ 5 Abs. 3) sind die institutionellen Risiken bereits wirksam behoben. Ein vollständiger Ausschluss aller basellandschaftlichen Gerichtsmitglieder schiesst jedoch über das Ziel hinaus:

  • Es schliesst auch nebenamtliche Richterinnen und Richter, Fachrichterinnen und -richter oder Mitglieder von Gerichtsabteilungen aus, die in ihrer richterlichen Praxis keinen Berührungspunkt mit der kantonalen Strafverfolgung haben und über wertvolle juristische Expertise verfügen. Die Fachkommission selbst hält in ihrem Tätigkeitsbericht (Ziff. 8.2) fest, dass sich nebenamtliche Richterinnen und Richter mit hinreichender Distanz zum Gerichtsbetrieb für die Aufsichtstätigkeit bewährt haben. Ein absolutes Wählbarkeitsverbot ist damit auch aus Sicht der praktischen Aufsichtserfahrung nicht geboten.
  • Die Wahlkompetenz des Landrats wird unnötig beschnitten. Sofern im Einzelfall keine sachlichen Befangenheiten oder Interessenkonflikte vorliegen, sollte es dem Landrat weiterhin möglich sein, eine ausgewiesene basellandschaftliche Richterpersönlichkeit in die Fachkommission zu wählen.

Die Unvereinbarkeitsbestimmung in § 5 Abs. 3 soll sich daher weiterhin auf die Mitglieder der basellandschaftlichen Strafverfolgungsbehörden sowie auf Parteivertreterinnen und Parteivertreter beschränken, die vor den kantonalen Strafbehörden auftreten.

Fazit und Zusammenfassung der Anträge

Die GRÜNEN Baselland beantragen:

  1. Der Streichung der Vorgabe, wonach mindestens ein Mitglied der Fachkommission Präsidentin oder Präsident eines basellandschaftlichen Gerichts sein muss (§ 5 Abs. 2), ist ZUZUSTIMMEN.
  2. Der Erweiterung des Qualifikationsprofils um das Jugendstrafrecht und Jugendstrafprozessrecht (§ 5 Abs. 2) ist ZUZUSTIMMEN.
  3. Der Streichung des Vorschlagsrechts des Kantonsgerichts (§ 5 Abs. 3) ist ZUZUSTIMMEN.
  4. Auf den generellen Ausschluss (Unvereinbarkeit) sämtlicher Mitglieder basellandschaftlicher Gerichte in § 5 Abs. 3 ist zu VERZICHTEN; basellandschaftliche Richterinnen und Richter sollen grundsätzlich wählbar bleiben.
  5. Sollte an einer Unvereinbarkeit festgehalten werden, ist diese auf hauptamtliche Mitglieder basellandschaftlicher Gerichte zu beschränken; nebenamtliche Richterinnen und Richter bleiben wählbar.