Teilrevision des Polizeigesetzes
Stellungnahme der GRÜNEN Baselland vom 30. Juni 2026
Die GRÜNEN Baselland nehmen zur Teilrevision des Polizeigesetzes wie folgt Stellung. Wir anerkennen den Anpassungsbedarf infolge der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur automatisierten Fahrzeugfahndung (insb. BGE 146 I 11; BGE 149 I 218). Die Vorlage enthält jedoch mehrere Bestimmungen mit erheblichen Grundrechtseingriffen, die den Anforderungen von Art. 36 BV (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit) sowie Art. 13 BV und Art. 8 EMRK nicht in allen Punkten genügen.
Grundsätzliche Abwägung
Die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit ist eine zentrale staatliche Aufgabe (Art. 57 BV). Gleichzeitig verpflichtet die Bundesverfassung den Staat, die Grundrechte wirksam zu schützen.
Die Grenze zwischen legitimer Kriminalitätsbekämpfung und einem präventiven Überwachungsstaat ist schmal. Insbesondere präventive Massnahmen ohne konkreten Tatverdacht bergen das Risiko einer schleichenden Ausweitung staatlicher Eingriffe. Das Bundesgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass eine «Totalüberwachung der Gesellschaft» unzulässig ist (BGE 149 I 218 E. 8.3.2).
Die Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV) verlangt, dass staatliche Massnahmen nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich sind. Es ist daher zu prüfen, ob weniger eingriffsintensive Mittel zur Verfügung stehen.
Solche Alternativen werden in der Vorlage zu wenig berücksichtigt:
- Stärkung klassischer Ermittlungsarbeit und Polizeipräsenz
- gezielte kriminalpolizeiliche Analyse statt breiter Datenerhebung
- Präventionsarbeit (insb. Jugend, Radikalisierung)
- Nutzung bestehender Instrumente der StPO (Art. 285a ff.)
Vor diesem Hintergrund sind insbesondere neue präventive Überwachungsinstrumente restriktiv auszugestalten.
Bemerkungen zu zentralen Bestimmungen
9 Spezialist:innen mit polizeilichen Befugnissen
Die Norm genügt dem Bestimmtheitsgebot (Art. 5 Abs. 1 BV) nicht. Die Delegation wesentlicher Inhalte an den Verordnungsgeber ist angesichts der Eingriffsintensität unzulässig.
Anpassung:
- Kategorien, Befugnisse und Mindestanforderungen im Gesetz selbst regeln
- klare Unterstellung unter polizeiliche Führung
30a Betreten privater Grundstücke
Eingriff in Art. 13 BV und Art. 26 BV; Norm zu offen formuliert.
Anpassung:
«… sofern dies zur Erfüllung einer konkret bestimmten gesetzlichen Aufgabe erforderlich und verhältnismässig ist und kein milderes Mittel zur Verfügung steht.»
Zusätzlich: Dokumentations- und Informationspflicht.
31 Betreten von Wohnungen
Schwerer Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen und Dritter (Art. 13 BV; Art. 8 EMRK); die aktuelle Formulierung hätte zur Folge, dass die Anforderungen für die Durchsuchung weit unter jenen der Strafprozessordnung liegen (namentlich ohne vorgängigen schriftlichen Befehl), was nicht verhältnismässig sein kann. Zudem ist im Gesetzestext der Anwendungsbereich (Nichtantritt von Strafe oder Massnahme bzw. Entzug vor denselben) explizit aufzuführen, insbesondere da «Gewahrsam» auch in zahlreichen anderen Konstellationen zur Anwendung gelangen kann und daher missverständlich bzw. ausufernd ist.
Zudem ist die Durchsuchung aus rechtsstaatlichen Überlegungen zwingend zu protokollieren und es muss bereits aufgrund der Verpflichtungen aus Art. 13 EMRK eine Anfechtungsmöglichkeit gegeben sein.
Anpassung:
«… wenn der begründete Verdacht besteht, dass sich dort eine Person befindet, die eine Strafe oder Massnahme nicht antritt oder sich dieser entzieht. Die Durchsuchung wird von der zuständigen Stelle vorab schriftlich angeordnet.»
die Durchsuchung ist zu protokollieren. Die Anfechtung richtet sich nach § 42.»
Ergänzend: Protokollierung und nachträgliche Überprüfbarkeit.
§ 37bbis ff. Präventive verdeckte Ermittlung
Besonders schwerer Grundrechtseingriff (Art. 13 BV; Art. 8 EMRK).
Kritische Punkte:
- Einsatz ohne konkreten Tatverdacht
- Gefahr der Umgehung von Art. 285a ff. StPO
- langfristige Infiltration
- Vorlegendierung (§ 37bquater)
Anpassungen:
- Ersetzung „ernsthafte Anhaltspunkte“ durch: «konkrete, überprüfbare Hinweise»
- Beschränkung auf besonders schwere Straftaten (Art. 286 Abs. 2 StPO)
- gesetzliche Verankerung der Subsidiarität
- obligatorische periodische richterliche Kontrolle
- Streichung von § 37bquater (eventualiter: Beschränkung auf konkrete Einsätze)
37 / § 37b
Inkonsistente Mitteilungsregelungen → Verletzung des Bestimmtheitsgebots.
Anpassung: Vereinheitlichung der Regelungen.
42c Verwaltungsgerichtliche Beschwerde
Zentrale Bestimmungen, welche zu signifikanten Grundrechtseinschränkungen führen, fehlen in der Auflistung, was mit Art. 13 EMRK nicht vereinbart werden kann (effective remedy). Namentlich § 30a und § 31 sind zwingend im Beschwerdekatalog aufzunehmen.
45f Automatische Fahrzeugfahndung
Grundsätzlich im Einklang mit der Rechtsprechung.
Ergänzungen:
«Die Daten dürfen ausschliesslich zweckgebunden verwendet und nicht mit anderen Datenbeständen verknüpft werden.»
Zusätzlich:
- Verbot der Erstellung von Bewegungsprofilen
- gesetzliche Verankerung unabhängiger Kontrolle
52 / § 52bis Übertragung an Private
Heikler Eingriff in das staatliche Gewaltmonopol (Art. 5 BV).
Anpassung:
«Die Ausübung von Zwangsmassnahmen durch Private ist nur unter unmittelbarer Aufsicht der Polizei und in gesetzlich ausdrücklich geregelten Ausnahmefällen zulässig.»
47a Nachrichtendienst
Unzureichende Transparenz bei sensiblen Datenbearbeitungen.
Anpassung: Stärkung der Aufsicht und parlamentarischen Kontrolle.
32 Tiere
Begrüsst (Umsetzung Art. 641a ZGB).
Schlussfolgerung
Die Vorlage enthält notwendige Anpassungen, geht jedoch insbesondere bei präventiven Überwachungsinstrumenten zu weit. Mehrere Bestimmungen genügen den Anforderungen von Art. 36 BV sowie Art. 8 EMRK nicht.
Die GRÜNEN Baselland fordern:
- höhere Eingriffsschwellen
- präzisere gesetzliche Grundlagen
- stärkere Kontrolle und Transparenz
- konsequente Wahrung der Verhältnismässigkeit
Ohne substanzielle Überarbeitung lehnen wir die Vorlage ab.
Stephan Ackermann
Landrat GRÜNE BL, Mitglied Justiz- und Sicherheitskommission