In den Jahren 2008 und 2009 wurden im Kanton Baselland verschiedene Arbeitsmarkt-Gesetze revidiert. Dabei wurden die gesetzlichen Grundlagen für die Schwarzarbeitskontrolle geschaffen und diversen vermuteten Missbräuchen, vor allem im Bauwesen, ein Riegel geschoben. Ein zentrales Element dieser Massnahmen war auch die Stärkung des Instruments der Gesamtarbeitsverträge. Insbesondere in der Bauwirtschaft wurde dabei auch dem Kanton eine Art «Schiedsrichter-, bzw. Aufsichts-Rolle» zugewiesen. So hat der Kanton heute unter anderem auch die Möglichkeit Gesamtarbeitsverträge für «allgemeinverbindlich» zu erklären, damit keine «Schwarzen Schafe» bei den Arbeitgebern die Abmachungen zwischen den Sozialpartnern unterlaufen können.
Im Rahmen dieser kantonalen Gesetzesberatungen, welche massgeblich von Gewerkschafts- und Arbeitgebervertretern geprägt wurden, wurde auch im kantonalen Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen ein neuer Zwangsartikel 18 eingeführt. Dieser Artikel zwingt alle Arbeitgeber (auch die nicht in einem Wirtschaftsverband angeschlossenen Vertreter) die Dienste der im entsprechenden GAV vereinbarten Familienausgleichskasse zu nutzen.
In der Praxis führt dieser Artikel 18 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Familienzulagen zu einer Zwangsmitgliedschaft vieler Arbeitgeber in der Familienausgleichskasse der Wirtschaftskammer Baselland (GEFAK). Gewerkschaften und Arbeitgeber der Bauwirtschaft handeln jeweils ihren GAV aus und durch die Allgemeinverbindlicherklärung dieses GAVs werden alle entsprechenden Arbeitgeber zu Zwangskunden der GEFAK. Da Gewerkschaften und Arbeitgeber nicht nur Verhandlungspartner der GAVs sind, sondern auch durch die entsprechenden Kontrollorgane wirtschaftlich von dieser Konstruktion profitieren, und in der Tripartiten Kommission auch darüber entscheiden, existieren sehr grosse Interessenskonflikte. Sie sind Schiedsrichter, Dienstleister, Mitspieler und Aufsicht in einem.
 
Um dieses problematische Konstrukt zu entflechten wird beantragt, den §18 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Familienzulagen ersatzlos zu streichen.
§18 (kantonales Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Familienzulagen)
Beschränkung der Wahlfreiheit
1
Schreibt ein Gesamtarbeitsvertrag für den Ausgleich weiterer Leistungen gemäss § 21 dieses Gesetzes zwingend den Anschluss an eine anerkannte Familienausgleichskasse vor, so kann er die Anschlusspflicht auch für die Abrechnung der Familienzulagen gemäss diesem Gesetz vorsehen.