Bei grösseren Gebäuden kann man mit neuster Technik den Energieverbrauch massiv senken und Energie effizient einsetzen. Die Technik hilft dem Menschen ohne Komfortverlust Energie zu sparen.
Die Mustervorschriften der Kantone (MuKEn) kennen eine solche Regelung. Wohnbauten sind von dieser Regelung nicht betroffen.
Der Regierungsrat wird eingeladen das Energiegesetz mit folgendem Text zu ergänzen:
MuKEn Modul 5:  Ausrüstungspflicht Gebäudeautomation bei Neubauten
Art. 5.1 Grundsatz Gebäudeautomation  (G)
1  Im Hinblick auf einen möglichst tiefen Energieverbrauch sind Neubauten der Kategorien III bis XII (SIA 380/1, ohne Wohnbauten) mit Einrichtungen zur Gebäudeautomation auszurüsten, soweit es technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
 
2 Die Verordnung regelt das Verfahren und weitere Einzelheiten.
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