Motion von Peter Hartmann für die Landratssitzung vom 11. Februar 2021
Gemäss § 6 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die familienergänzende Kinderbetreuung (FEB-Gesetz) erheben die Gemeinden im Kanton Basel-Landschaft den Bedarf an familienergänzender Kinderbetreuung in ihrer Gemeinde und überprüfen diese Erhebung periodisch. Sie melden die Ergebnisse ihrer Erhebungen dem Kanton. Gemäss § 4 Abs. 1 der Verordnung zum FEB-Gesetz melden die Gemeinden die Ergebnisse der Bedarfserhebungen dem Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote (AKJB) der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.
Obwohl die Gemeinden durch den Kanton bereits im Januar 2017 zum Ausfüllen des entsprechenden Formulars zur Bedarfserhebung aufgefordert wurden, haben dies bis heute lediglich 42 der 86 getan (Stand Januar 2021). Von 44 Gemeinden fehlen immer noch jegliche Angaben.
Stand Jan. 2021, Quelle: Bedarfserhebung und -meldung, Publikation Ergebnisse — baselland.ch .
Zur Frage, weshalb von so vielen Gemeinden die Antworten zum FEB-Bedarf noch ausstehend sind, äusserte die Regierung am 30. Januar 2020 an der Landratssitzung folgende Vermutungen:

  1. Es wurde bisher noch keine Bedarfserhebung durchgeführt, zumal das FEB-Gesetz keine Umsetzungsfrist vorgibt.
  2. Eine Erhebung wurde durchgeführt, die Ergebnisse wurden aber noch nicht ausgewertet und daher noch nicht dem Kanton gemeldet. 
  3. Eine Erhebung wurde durchgeführt und ausgewertet, jedoch ging die Meldung an den Kanton vergessen.

Damit der Kanton seinen eigenen Beitrag zur Umsetzung des FEB-Gesetzes leisten kann (u.a. Zuständigkeit für Mitfinanzierung von Aus- und Weiterbildungsbeiträgen), ist das Vorhandensein einer vollständigen Bedarfsübersicht über alle Gemeinden zwingend.
Der Regierungsrat wird daher aufgefordert, einen Lösungsvorschlag zur Anpassung des FEB-Gesetzes oder der FEB-Verordnung zu erarbeiten, damit die Abgabe der periodischen Bedarfserhebung durch die Gemeinden auf die neu festzulegenden Termine sichergestellt werden kann.
Es soll zudem geprüft werden, wie eine Sanktionierung erfolgen könnte, falls die Bedarfserhebung resp. die Meldung an den Kanton nicht erfolgt.
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