Verfallsdatum für Rechtsgrundlagen von neuen Ausgaben
Motion von Bálint Csontos für die Landratssitzung vom 25. März 2021
Die sehr langen Planungszyklen im Bereich der öffentlichen Investitionen respektive die sehr lange Zeit, welche zwischen Planungsstart und Realisierung verstreicht, sind in zweierlei Hinsicht problematisch: Sie wirken innovationshemmend und sie erschweren schnelles Handeln, also schnelle Anpassung an veränderte Umstände. Mit der heutigen Situation kommt es vor, dass grosse Infrastrukturprojekte 30 Jahre oder länger geplant werden und entsprechend die dahinterstehende Idee bereits 30 Jahre alt ist und dem damaligen Kenntnisstand sowie den damaligen Bedürfnissen entspricht. Je länger die Planung eines Vorhabens dauert, desto eher wird das Projekt in sich widersprüchlich, weil sich die Umstände geändert haben. Es resultieren entweder Projekte, die starr sind und die heutigen Anforderungen nur noch teilweise erfüllen oder Planungsleichen. Im Interesse der Handlungsfähigkeit des Kantons wäre es also, einen Anreiz für kürzere Planungszyklen zu schaffen.
Gemäss § 34 FHG ist eine Ausgabe neu, «wenn bezüglich ihrer Vornahme oder deren Modalitäten, insbesondere der Höhe und des Zeitpunkts, eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit besteht.»
Nach § 33 FHG setzt jede Ausgabe eine Rechtsgrundlage, einen Budgetkredit und eine Ausgabenbewilligung voraus.
Der Regierungsrat wird beauftragt, eine Vorlage mit dem folgenden Inhalt zu erarbeiten:
- Einführung eines Verfallsdatums/einer Verfallzeit für Rechtsgrundlagen von neuen Ausgaben über einer bestimmten Höhe. Existiert für eine neue Ausgabe zwar eine Rechtsgrundlage, übertrifft diese aber ein bestimmtes Alter, soll die entsprechende Rechtsgrundlage als Voraussetzung für die Ausgabe neu bestätigt werden müssen.
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