Interpellation von Simon Tschendlik für die Landratssitzung vom 25. Juni 2026

Quellenbesteuerte Personen mit tiefem Einkommen müssen jedes Jahr neu ein Gesuch um individuelle Prämienverbilligung (IPV) einreichen. Das Verfahren ist zweistufig: Die SVA Basel-Landschaft stellt zunächst ein Gesuchsformular zu (Ende Januar bzw. Februar), prüft nach dessen Rücksendung den Anspruch und stellt erst danach ein Antragsformular mit dem berechneten Betrag zu, das nochmals unterschrieben retourniert werden muss. In der Praxis erhalten Betroffene den Entscheid erst Mitte oder Ende April und die erste Tranche erst Mitte oder Ende Mai. Bis dahin müssen sie die vollen Prämien selbst vorfinanzieren – je nach Haushaltsgrösse rund 400 Franken (Einpersonenhaushalt) bis 1’000 Franken (Familie mit drei Kindern).

Ordentlich veranlagte Personen – darunter Personen mit Niederlassungsbewilligung C und Schweizer Staatsangehörige – erhalten das Antragsformular mit dem berechneten Betrag hingegen automatisch innert eines Monats nach der definitiven Staatssteuerveranlagung. Die Ungleichbehandlung ist somit nicht nationalitätsbedingt, sondern folgt aus dem Steuerregime (Quellensteuer statt ordentliche Veranlagung). Sie trifft faktisch häufig Working-Poor- und Einelternhaushalte.

Ein konkreter Fall zeigt die Härte: Eine alleinerziehende Person, die mit ihrem Sohn am Existenzminimum lebt und monatlich mit rund 2’700 Franken auskommen muss, war während vier Monaten ohne die zugesprochene Prämienverbilligung von 500 Franken. Gerade diese Verbilligung war für sie ausschlaggebend, um sich von der Sozialhilfe zu lösen. Eine viermonatige Vorfinanzierung untergräbt damit genau das sozialpolitische Ziel der IPV und kann einen Schwelleneffekt zurück in die Sozialhilfe auslösen.

Das Verfahren der IPV ist in der Prämienverbilligungsverordnung (SGS 362.12) geregelt, die der Regierungsrat erlässt; der Vollzug liegt bei der SVA Basel-Landschaft unter Aufsicht der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion. Die SVA erhält die massgebenden Einkommensdaten quellenbesteuerter Personen vom Quellensteueramt und tauscht Daten mit den Krankenversicherern aus. Eine Vereinfachung liegt damit weitgehend in der Kompetenz des Kantons – zumal der Regierungsrat derzeit ohnehin das EG KVG revidiert und ab 2028 ein neues IPV-System vorschlägt.

Ich bitte den Regierungsrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:

  1. Warum wird das Gesuchsformular für quellenbesteuerte Personen erst Ende Januar bzw. Februar zugestellt und auf der Website der SVA erst nach dem postalischen Versand aufgeschaltet? Ist der Regierungsrat bereit, das Formular ab dem 1. Januar online verfügbar zu machen und den Versand vorzuziehen, damit das Verfahren früher beginnt?
  2. Wie lange dauert die Bearbeitung der IPV-Gesuche quellenbesteuerter Personen im Durchschnitt – von der Einreichung des Gesuchs bis zur ersten Auszahlung? Womit erklärt der Regierungsrat, dass auch Personen, die bereits im Vorjahr Prämienverbilligung bezogen haben, die erste Tranche erst um Mitte/Ende Mai erhalten, und wo liegen die Engpässe (zweistufiges Verfahren, Datenverfügbarkeit, Kapazität)?
  3. Die SVA verfügt durch die Datenlieferung des Quellensteueramts bereits über die massgebenden Einkommen. Warum kann der Anspruch quellenbesteuerter Personen, die im Vorjahr Prämienverbilligung bezogen haben und in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, nicht proaktiv bzw. automatisch weitergeführt werden – analog zu ordentlich veranlagten Personen, die das Antragsformular automatisch innert eines Monats nach der Steuerveranlagung erhalten? Ist der Regierungsrat bereit, das zweistufige Verfahren (Gesuchs- und Antragsformular) zu einem einzigen Schritt zusammenzufassen?
  4. Für Personen am oder nahe dem Existenzminimum ist die Vorfinanzierung von 400 bis 1’000 Franken über vier Monate oft nicht möglich. Ist der Regierungsrat bereit, eine provisorische erste Tranche (z.B. gestützt auf den Vorjahresanspruch) auszurichten oder den Abzug auf der Prämienrechnung bei Vorjahresbeziehenden bereits ab Januar provisorisch vorzunehmen, bis der definitive Entscheid vorliegt?
  5. Der Regierungsrat revidiert das EG KVG und schlägt ab 2028 ein neues Prämienverbilligungssystem vor. Wird er diese Reform nutzen, um die verfahrens- und zeitbedingte Benachteiligung quellenbesteuerter Personen mit tiefem Einkommen gezielt zu beseitigen, und wie stellt er sicher, dass die Prämienverbilligung Working-Poor- und Einelternhaushalte zuverlässig und rechtzeitig erreicht?
  6. Wie viele quellenbesteuerte Haushalte beziehen aktuell Prämienverbilligung, und wie viele sind von der verzögerten ersten Auszahlung betroffen? Wie beurteilt der Regierungsrat die systematische Ungleichbehandlung gegenüber ordentlich veranlagten Personen mit Blick auf den sozialpolitischen Zweck der IPV und den Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV)?